Rz. 307
§ 6 Abs. 3 S. 5 AStG ordnet die entsprechende Geltung des § 6 Abs. 3 S. 1 bis 3 AStG auch für den Fall an, in dem nach einer unentgeltlichen Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG auf eine natürliche Person die betreffende Person innerhalb von 7 Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Die natürliche Person X ist unter Verwirklichung eines Wegzugstatbestands nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG Anteile i. S. v. § 17 EStG an seinen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Neffen N verschenkt. N begründet 5 Jahre nach der Schenkung eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland.
Gem. § 6 Abs. 3 S. 5 AStG soll die Rückkehrregel für N entsprechend gelten. Wurden folglich keine Ausschlussgründe verwirklicht, entfällt die Wegzugssteuer bei Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht durch N.
Rz. 308
Anders als die vorhergehenden Sätze des § 6 Abs. 3 AStG wird in S. 5 nicht der Begriff "vorübergehende Abwesenheit" verwendet. Stattdessen definiert die Norm eigene Tatbestandsvoraussetzungen, an die die entsprechende Geltung der Rückkehrregel geknüpft wird. Danach muss es sich bei der Person, auf die die Anteile unentgeltlich Übertragung wurden, um eine natürliche Person handeln. Ferner muss die Person innerhalb von sieben Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig werden. Diese Regelungssystematik ist deshalb verunglückt, weil der Tatbestand der Vorschrift streng genommen dann versperrt bleibt, wenn ein Fall des § 6 Abs. 3 S. 3 AStG vorliegt.
Die natürliche Person X ist unter Verwirklichung eines Wegzugstatbestands nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG Anteile i. S. v. § 17 EStG an seinen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Neffen N verschenkt. N begründet 8 Jahre nach der Schenkung eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland. 2 Jahre vor seinem Zuzug hat N beim zuständigen Finanzamt eine Verlängerung des Rückkehrzeitraums nach § 6 Abs. 3 S. 3 AStG um 5 Jahre beantragt.
Gem. § 6 Abs. 3 S. 5 AStG finden § 6 Abs. 3 S. 1 bis 3 AStG nur dann entsprechende Anwendung, wenn "die betreffende Person innerhalb von 7 Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig" wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil N erst nach 8 Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Rz. 309
Will man den in § 6 Abs. 3 S. 5 AStG enthaltenen Verweis auch auf S. 3 nicht völlig leerlaufen lassen, muss die Siebenjahresfrist in § 6 Abs. 3 S. 5 AStG in Fällen des § 6 Abs. 3 S. 3 AStG entsprechend auf 12 Jahre verlängert werden. Dies entspricht der Verwaltungsauffassung.
Rz. 310
§ 6 Abs. 3 S. 5 AStG gilt nur für unentgeltliche Übertragungen i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG auf natürliche Personen. Übertragungen auf ausländische Körperschaften (z. B. Stiftungen) fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich der Norm.
Bei Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft ist die Norm ebenfalls unanwendbar, während sie bei Übertragung ins Vermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft anwendbar bleibt.
Rz. 311
Fraglich ist, ob § 6 Abs. 3 S. 5 AStG auch den Fall mehrerer aufeinander folgender unentgeltlicher Übertragungen erfassen soll. Der Wortlaut der Norm schließt dies aus, indem er auf die "betreffende Person" abstellt, die die Anteile unentgeltlich im Zuge des unter § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG fallenden Vorgangs erhält. Anders als in § 6 Abs. 2 S. 2 und § 6 Abs. 3 S. 2 AStG wird der Fall mehrerer aufeinander folgender Erwerbe nicht explizit erwähnt. Für den Fall des Anteilsübergangs von Todes wegen dürfte aufgrund der entsprechenden Geltung des § 6 Abs. 3 S. 2 AStG ein "Rückkehren" durch den Rechtsnachfolger der "betreffenden Person" i. S. v. S. 5 möglich bleiben. Erfolgt die Weiterübertragung der Anteile dagegen durch unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 S. 5 AStG nicht eröffnet.
Die natürliche Person X hat unter Verwirklichung eines Wegzugstatbestands nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG Anteile i. S. v. § 17 EStG an seinen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Neffen N verschenkt. N verstirbt 3 Jahre nach der Schenkung und vererbt die Anteile an seinem einzigen Sohn S. S begründet 2 Jahre später eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland.
§ 6 Abs. 3 S. 5 AStG stellt zwar auf eine unbeschränkte Steuerpflicht der "betreffenden Person" ab, auf die die Anteile gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG übertragen wurden. Das ist vorliegend N. Aufgrund des Verweises auf § 6 Abs. 3 S. 2 AStG sollte der Rückkehrtatbestand aber auch durch S verwirklicht werden können.
Die natürliche Person X hat unter Verwirklichung eines Wegzugstatbestands nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG Anteile i. S. v. § 17 EStG an seinen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Neffen N verschenkt. N verschenkt die Anteile 3 Jahre später an seinem einzigen Sohn S. S begründet wiederum 2 Jahre später eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland.
Die Wegzugssteuer entfällt nicht nach § 6 Abs. 3 S. 5 AStG. Die Weiterübertragung der Anteile ü...