Rz. 376
Gem. § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG wird die noch nicht entrichtete Steuer insgesamt fällig, wenn der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG nicht erfüllt. Nach hier vertretener Auffassung bezieht sich die Norm nicht auf die Mitwirkungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG betreffend Ereignisse i. S.V. § 6 Abs. 4 S. 5 AStG (s. zur Begründung Rz. 377), vorsorglich sollte aber auch in Fällen des § 6 Abs. 5 S. 1 AStG i. V. m. § 6 Abs. 4 S. 5 AStG eine Mitteilung vorgenommen werden. Auch im Rahmen des § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG ist bereits eine geringfügige Verspätung der Mitwirkungspflicht schädlich. Ebenso wäre eine unvollständige Mitteilung demnach schädlich.
Rz. 377
§ 6 Abs. 4 S. 2 AStG nimmt Bezug auf § 6 Abs. 5 AStG in Gänze. § 6 Abs. 5 AStG beinhaltet allerdings verschiedene Arten von Mitteilungspflichten (s. Rz. 430 ff.). Einerseits besteht nach § 6 Abs. 5 S. 1 f. AStG die Pflicht zur zeitnahen Mitteilung der Verwirklichung eines Tatbestands i. S.V. § 6 Abs. 4 S. 5 oder 7 AStG – zu denen auch der vorliegende Widerrufsgrund gehört –, andererseits auferlegt § 6 Abs. 5 S. 3 AStG dem Stpfl. oder dessen Rechtsnachfolger eine jährliche Pflicht zur Mitteilung des Wohnsitzes und über die Anteilszurechnung. Nur letztere Mitteilungspflicht kann nach hiesiger Auffassung von § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG erfasst sein. Sähe man dies anders, würde der Verweis auf § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 AStG leerlaufen, weil die Rechtsfolge des Widerrufstatbestands in Nr. 2 – die Fälligkeit der noch nicht entrichteten Steuer – bereits aufgrund der Verwirklichung eines anderen Widerrufstatbestands eingetreten ist. Unterstellt man im Wege der teleologischen Auslegung einen vernünftigen, sachgemäßen Gesetzesinhalt, erscheint das Entstehen einer sog. "Hypertrophie" oder "Verstärkung" sofortfällig abwegig. § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG kann sich aber auch nicht auf die Widerrufstatbestände in § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 4 und Nr. 5 AStG beziehen. Zwar wäre diesbezüglich ein Leerlaufen des Verweises nicht gegeben, weil die beiden Widerrufstatbestände nur eine anteilige Fälligkeit der noch nicht entrichteten Steuer nach sich ziehen, während Nr. 2 den gesamten – insoweit über Nr. 4 und Nr. 5 hinausgehend – Restbetrag fällig werden lässt. Gegenstand des Widerrufstatbestands nach § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG wäre es demnach, die Nicht-Mitteilung der teilweisen Fälligkeit der noch nicht entrichteten Steuer durch ein Fälligstellen der gesamten Steuer zu bestrafen. Selbst wenn man die Versagung der Ratenzahlung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten für verständlich hält, wäre ein solches Vorgehen unverhältnismäßig und mit Unionsrecht unter keinen Umständen vereinbar.
Rz. 378
Aufgrund der vorstehenden Argumentation beschränkt sich der in § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG enthaltene Verweis nach hier vertretener Auffassung, soweit er sich auf die die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG bezieht, auf Fälle des § 6 Abs. 4 S. 7 3. Halbs. AStG, im Übrigen erfasst er die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 3 AStG. Die Mitteilung von Fällen des § 6 Abs. 4 S. 5 AStG wird dagegen nicht erfasst. Dafür sprechen teleologische, historische und systematische Gründe. Historisch betrachtet dürfte in § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG die frühere Vorschrift des § 6 Abs. 7 S. 5 AStG a. F. übernommen worden sein, die sich explizit nur auf die jährliche Wohnsitzmitteilung bzw. deren Verletzung bezog. Aus teleologische Gründen erschließt nur der Verweis auf die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 3 AStG. Durch die jährliche Mitteilung wird die Finanzbehörde auch über die fortbestehende Zurechnung der Anteile informiert (s. Rz. 447 ff.). Bei Ausbleiben der Mitteilung wird offenbar die Anteilsübertragung vermutet, die ihrerseits nach § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 4 AStG Widerrufsgrund ist. Um allerdings die Finanzbehörde nicht mit dem Nachweis über die Anteilsübertragung zu belasten, normiert das Gesetz einen eigenen Widerrufstatbestand. Dies wiederum entspricht im Ergebnis der Vorgehensweise in § 22 Abs. 3 S. 2 UmwStG, was aus systematische Gründen für eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG spricht.
Rz. 379
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen erkennt die Finanzverwaltung offenbar einen weitergehenden Anwendungsbereich der Norm.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist daher in der Praxis darauf zu achten, partielle Anteilsübertragungen i. S.V. § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 4 AStG und eine Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr i. S.V. § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 5 AStG gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 AStG frist- und formgerecht anzuzeigen.
Rz. 380
Wurde die Frist für die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG nicht eingehalten und dadurch der Tatbestand des § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG verwirklicht, kann die Frist nicht verlängert werden. Es handelt sich bei der Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG nicht um eine gesetzliche Steuererklärung, für die eine Fristverlängerung nach § 109 AO infrage käme. Um als Steuererklärung behandelt zu werden, hätte die Mitteilung i. S...