Keinesfalls sollten die Zugangsdaten in der letztwilligen Verfügung oder der Vorsorgevollmacht niedergeschrieben werden. Es besteht die Gefahr, dass neben den Erben (oder dem Testamentsvollstrecker) auch weitere, nichtberechtigte Personen Kenntnis vom Inhalt der Verfügung und sodann Zugriff auf die Nutzerkonten des Erblassers erhalten. Die letztwillige Verfügung wird vom Nachlassgericht eröffnet werden. Darüber hinaus wird dies infolge des Ablebens häufig zur Legitimation im Rechtsverkehr an Dritte überlassen werden.

Zudem ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Passwörter in der Zeit zwischen der Errichtung der letztwilligen Verfügung und dem Tode diverse Male ändern. Es können jederzeit neue Nutzerkonten hinzukommen bzw. gelöscht werden. Dieser Schnelllebigkeit könnte in keiner Weise Rechnung getragen werden. Im Extremfall würden sogar durch jede Änderung eines Passworts in einem notariellen Testament eine neue Notargebühr ausgelöst werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?