Anwendung von § 13c ErbStG 2009 auf Grundstücke im Drittland | Fraglich ist, ob Art. 63 Abs. 1, 64 und 65 AEUV dahingehend auszulegen sind, dass die Vorschriften der Anwendung von § 13c ErbStG 2009 entgegenstehen, nach der ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, welches in einem Drittland belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, mit einem steuerlichen Wert gem. § 13c ErbStG 2009 angesetzt wird. FG Köln v. 2.9.2021 – 7 K 1333/19 (Vorabentscheidungsersuchen) |
ErbStB 2022, 8 |
Grenzüberschreitender Informationsaustausch mit der Schweiz | Die Speicherung und Weiterverarbeitung von aus der Schweiz auf Grundlage des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes erhaltenen Konto- bzw. Depotdaten durch das Bundeszentralamt für Steuern, insb. der Angaben zu den Konten- bzw. Vermögensbeständen, verstößt weder gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. FG Köln v. 27.10.2021 – 2 K 2835/19 (Rev. II R 46/21) |
ErbStB 2022, 67 |
Zuteilung von Aktien i.R. eines ausländischen "Spin-Off" vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG |
Der BFH entschied, dass die Zuteilung der streitgegenständlichen Aktien bei isolierter Betrachtung zu einem Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führt, für den Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Diese Sachausschüttung ist mangels einer Einlagenrückgewähr nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung auszunehmen. Auch fehlte es an den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG. BFH v. 19.10.2021 – VIII R 7/20 |
ErbStB 2022, 69 |
Berücksichtigung ausländischen Rechts bei der Auslegung von Vorschriften des ErbStG | Zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Vermögensgegenstände einer Vermögensmasse auf den Erwerber übergehen, ist auf der Grundlage der dafür maßgebenden und nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu ermittelnden Rechtsordnung zu entscheiden. Die Ermittlung ausländischen Rechts und seiner Auslegung ist Aufgabe des nach pflichtgemäßem Ermessen urteilenden FG als Tatsacheninstanz. BFH v. 25.6.2021 – II R 40/18 |
ErbStB 2022, 98 |
Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung innerhalb der EU | Der BFH entschied, dass die Voraussetzungen der im Jahr 2018 eingeführten Ausnahmeregel vom Verbot des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen insb. aus dem EU-Ausland (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EStG) vorlagen. Denn es sind nicht nur – wie vom Gesetzeswortlaut vorgesehen – ausländische Löhne und Gehälter begünstigt, sondern zur Wahrung der Grundfreiheit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenso Renten eines vormals im EU-Ausland beschäftigten Arbeitnehmers. BFH v. 27.10.2021 – X R 11/20 |
ErbStB 2022, 134 |
Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters | Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm ggü. darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz. BFH v. 25.6.2021 – II R 13/19 |
ErbStB 2022, 161 |
Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbs. 2 ErbStG | Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbs. 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. BFH v. 25.6.2021 – II R 31/19; BFH v. 25.6.2021 – II R 32/19 |
ErbStB 2022, 162 |
Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge bei vollständiger Verrechnung der zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge mit inländischen Verlusten | Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gem. § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gem. § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind. BFH v. 23.11.2021 – VIII R 22/18 |
ErbStB 2022, 227 |
Anrechnung Schweizer Erbschaftsteuer bei inländischer Schenkung gem. § 21 ErbStG | Der Gesetzeszweck des § 21 ErbStG erfordert es, die Doppelbesteuerung von Vermögensübertragungen auch in Nicht-DBA-Fällen dadurch zu vermeiden, dass die wirtschaftlichen und funktionalen Wirkungen einer ausländischen Steuer in die Betrachtung mit einbezogen werden. FG Düsseldorf v. 4.5.2022 – 4 K 2501/21 Erb (rkr.) |
ErbStB 2022, 229 |
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