Hier ist jedoch in Frage zu stellen, ob tatsächlich auch sehr kurzfristige Vermietungen vor der Veräußerung – bspw. nur sechs Monate – zur generellen Subsumption unter § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG als Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke teleologisch führen sollen. Die gesamte Systematik des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 (und den Ausnahmen in Satz 2 lit. a bis lit. f) ErbStG geht nämlich offensichtlich nicht von zur Veräußerung bestimmten Grundstücken aus bzw. übersieht diese Verwendungsabsicht, zumal in den einschlägigen R E 13b.12–19 ErbStR 2019 Veräußerungsvorgänge keine Erwähnung finden. Auszuschließen ist jedoch gleichermaßen jegliche teleologische Erweiterung der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a bis lit. f ErbStG, nicht zuletzt der BFH bestätigte, dass diese enumerative Aufzählung eng auszulegen sei, BFH v. 16.3.2021 – II R 3/19, ErbStB 2021, 295 [Knittel]; BFH v. 2.12.2020 – II R 22/18, ErbStB 2021, 233 [Heinrichshofen] und erneut FG Köln v. 10.6.2021 – 7 K 2718/20, ErbStB 2021, 324 [Knittel], und zusammenfassend Korezkij in BeckOK/ErbStG, 15. Ed., § 13b Rz. 124.
Folglich kann sich jeder argumentative Ansatz, entspr. Grundstücken die Verwaltungsvermögenszugehörigkeit abzusprechen, nur darauf beschränken, sie aus der Sinnhaftigkeit einer Erfassung i.R.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG herauszulösen. Nach Auffassung von Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 13b Rz. 49, geht der Gesetzgeber beim Grundtatbestand davon aus, dass diese an Dritte überlassenen Objekte im Verband eines Betriebs weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirken, sondern der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dienen und die Renditeerzielung zur Absicherung risikoreicher Aktivitäten nicht als förderungswürdig angesehen wird. Dies würde wesensimmanent im Umkehrschluss bedeuten, dass auch kurzfristig vermietete Grundstücke eines Grundstückhandels der risikofreudigen Renditeerzielung durch den Gewinn aus dem Umschlag dieser Grundstücke dienen und als förderungswürdig anzusehen sind. Da der Gesetzgeber nach dieser vertretbaren Auffassung Handels- und Produktionsbetriebe als das förderungswürdige Grundpostulat auserkoren hat, leuchtet es dann nicht ein, dass die im gewerblichen Grundstückshandel nur zu den Veräußerungsgewinnen subsidiären vorübergehenden Mieterlöse den Grundstücken die Zuordnung zur risikobehafteten Renditeerzielung verwehren sollen.
Natürlich gilt dies nicht bei den bis zu fünf- oder gar zehnjährigen Maximalgrenzen der Haltedauer beim gewerblichen Grundstückshandel, innerhalb welcher Grundstücke noch als Zählobjekte erfasst werden. Bei geringeren Haltedauern von etwa bis zu sechs oder zwölf Monaten und – beim gewerblichen Grundstückshandel fingiertem – Erwerb mit Veräußerungsabsicht könnte jedoch die Nutzungsüberlassung als derart untergeordnete Nebenfruchtziehung zur Veräußerung gesehen werden, dass die Nutzungsüberlassung in den Hintergrund tritt.
Es ist indes sehr fragwürdig, ob sich die Finanzverwaltung dieser durchaus begründeten Auffassung anschließen würde, so dass im Einzelfall nur der Rechtsweg oder der Antrag auf Erteilung einer – erbschaftsteuerlichen – verbindlichen Auskunft Klarheit verschaffen kann. Vgl. zur erbschaft-/schenkungsteuerlichen Auskunft ausführlich Kowanda, DStR 2018, 1902 ff.