Ähnlich ist die Situation bei Erbengemeinschaften. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Nachlassgegenstände stehen zivilrechtlich im Gesamthandsvermögen der Miterben (vgl. Bayer in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2032 Rz. 1; Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2032 Rz. 1). Nach bisheriger Auffassung des BFH (BFH v. 20.4.2004 – IX R 5/02, BStBl. II 2004, 987 = ErbStB 2004, 244 [Kussmann]; zust. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand; 11/2023, § 23 EStG Rz. 111) und der Finanzverwaltung (BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 - S 2242 – 7/06, ZEV 2006, 154 = ErbStB 2006, 120 [Krömker]) stellte es allerdings ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dar, wenn ein Miterbenanteil gekauft und später eine darin enthaltende Immobilie veräußert wird.

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