§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG a.F. = enge Wortlautauslegung: Der BFH entschied im Revisionsverfahren, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG a.F. streng nach dem Wortlaut auszulegen sei und keinen Raum für
- eine teleologische Reduktion oder
- eine anderweitige systematische Auslegung
lasse.[50]
Die von der Klägerin angeführte teleologische Reduktion[51] auf solche Fälle, in denen das Besteuerungsrecht tatsächlich auch ausgeschlossen oder beschränkt würde, wurde seitens des BFH verworfen.
Dieser stellt indes allein auf die historische Entwicklung[52] des Wortlautes der Vorschrift ab, wonach ein Ausschluss respektive eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gerade nicht Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG a.F. sei. Ferner sei aus systematischen Erwägungen heraus kein umgekehrtes Hereinlesen des Ausschlusses respektive der Beschränkung des Besteuerungsrechts aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG a.F. in den Tatbestand der Nr. 1 geboten.[53] Aus dieser historischen Auslegung heraus sei das "Darüberstülpen" des Entstrickungstatbestandes in alle Ersatzwegzugstatbestände nicht zwingend, da dieser schließlich nur für Fälle des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG implementiert worden sei.[54]
Verfassungsrechtliche/europarechtliche Erwägungen führen zu keiner anderen Auslegung: Letztlich sei aus verfassungsrechtlichen[55] sowie europarechtlichen[56] Gründen keine anderweitige Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG angezeigt. Auch die Diskriminierungsklausel des Art. 24 Abs. 1 DBA USA respektive Art. XI des mit den USA geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags v. 29.10.1954[57] führe vorliegend zu keinem anderweitigen Ergebnis.[58]
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