Die Entscheidung ist nach der hier vertretenen Auffassung stringent. Durch eine Verknüpfung der Ersatzwegzugstatbestände mit einem "oder" sind die vorliegenden Tatbestände nebeneinander zu prüfen. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG a.F. verlangt allein die Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person. Dieser Tatbestand war bei einer streng wortlautidentischen Auslegung[59] erfüllt, so dass in der Folge die Wegzugsbesteuerung greift.

Historischer Gesetzgebungsprozess: Die Auffassung lässt sich auch unter Berücksichtigung des historischen Gesetzgebungsprozesses ableiten: schließlich war insoweit in § 6 Abs. 1 AStG der Entwurfsfassung die Beschränkung respektive der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland tatbestandsseitig in DBA-Fällen immer vorgesehen und sollte nur bei Nicht-DBA-Fällen irrelevant werden.[60] Letztlich hatte man sich im Gesetzgebungsverfahren zum SEStEG[61] jedoch dazu entschieden, den Ausschluss respektive die Beschränkung des Besteuerungsrechts als eigenständigen Tatbestand zu formulieren, der neben den übrigen Ersatztatbeständen Anwendung findet.

Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die Maßgabe des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts nicht auf die übrigen Tatbestände abstrahlt.[62]

[59] So auch: Müller/Lucas, IWB 2022, 171.
[60] BT-Drucks. 16/2710, 21 f.: s. dazu insbesondere den Terminus des § 6 Abs. 1 im Vergleich zu § 6 Abs. 8 AStG der der Gesetzesbegründung zugrunde liegenden Entwurfsfassung. So auch: BFH v. 8.12.2021 – I R 30/19, DB 2022, 1424 Rz. 20 = EStB 2022, 249 (Böing/Groll).
[61] In der Folge: BT-Drucks. 16/3315, 48. Schließlich sollte der neue Ersatztatbestand die übrigen Tatbestände "abrunden" und nicht auf die übrigen Tatbestände abstrahlen, vgl. dazu BT-Drucks. 16/3369, 14.
[62] Vgl. dazu BT-Drucks. 16/3369, 14.

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