Mit "Person" ist vorliegend nicht nur eine natürliche Person als Erwerber zu verstehen, sondern auch eine juristische Person.[18] Konsequenterweise ist daher auch der Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht nicht auf eine Steuerart begrenzt, sondern umfasst

Im Kontext der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sind dabei auch die Sonderformen der unbeschränkten Steuerpflicht – hier nach § 1 Abs. 2, 3 und § 1a EStG – relevant.[20]

Beraterhinweis Durch die aktive Begründung eines inländischen Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes respektive eines inländischen Sitzes/Ortes der Geschäftsleitung des infragestehenden Erwerbers ließe sich so der Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG vermeiden – allerdings gilt es sodann, bei doppelt ansässigen Erwerbern den Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG zu würdigen.

Vergleich Altfassung zu Neufassung: Hervorzuheben gilt an dieser Stelle, dass

  • der Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG a.F. von einer Übertragung "auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen" (Plural) ausging,
  • während der neue Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG nur die Übertragung "auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person" (Singular) vorsieht.

Allerdings sollte – trotz des eindeutigen Wortlauts – nach der hier vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen werden können, dass eine Übertragung an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person vom Tatbestand erfasst ist, die Übertragung an zwei nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen indes nicht.[21]Beachten Sie: Diese Auffassung ließe sich auch durch den Terminus des "Anteils"[22] belegen. Gelangt man zu dem Ergebnis, dass ein "Anteil" i.S.d. § 6 AStG in aller Regel dem Geschäftsanteil[23] oder der Aktie[24] entspricht, dann wäre der Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG für jeden (einzelnen) Anteil separat zu prüfen, so dass die Vorschrift hinreichend konkret wäre.

[18] Benecke in Mann/Staats, § 6 AStG Rz. 59 (1. Edition 2022); s. dazu zur alten Rechtslage: Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/u.a., § 6 AStG Rz. 277 (Apr. 2020).
[19] Benecke in Mann/Staats, § 6 AStG Rz. 60 (1. Edition 2022).
[20] S. dazu zur alten Rechtslage: Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/u.a., § 6 AStG Rz. 278 (Apr. 2020).
[21] S. dazu umgekehrt zur alten Rechtslage: Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/u.a., § 6 AStG Rz. 276 (Apr. 2020).
[22] Für die Definition des Anteils ist durch den Verweis auf § 17 EStG der Anteil i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG zu verstehen. Zur Definition des Anteils: s. auch Gosch in Kirchhof/Seer, § 17 EStG (21. Aufl. 2022).
[23] S. dazu § 1 Abs. 2 und §§ 6, 8 AktG.
[24] Hierzu sei auf § 5 GmbH verwiesen.

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