Durch die Neuregelung im Kontext des ATADUmsG wird deutlich, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts für den Ersatztatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG – nämlich der Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person – weiterhin irrelevant ist.
Schließlich ist der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts de lege lata gegenüber § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AStG subsidiär ausgestaltet. Insoweit ist der aktuelle Gesetzeswortlaut auf einer Linie mit der BFH-Rechtsprechung.[72]
Besonderes Augenmerk auf die Ersatzwegzugstatbestände richten: Für die Praxis bedeutet dies, dass vorliegend ein besonderes Augenmerk insbesondere auf die Ersatzwegzugstatbestände zu legen ist. Während im vorgestellten Urteilssachverhalt[73] die Übertragung zu Lebzeiten erfolgt ist, kann
- im unerwarteten Erbfall oder
- durch anderweitige zufällige Konstellationen
eine Wegzugsbesteuerung eintreten.
Insoweit sollte Vorsorge getroffen werden, etwa durch eine aktive "Flucht ins Betriebsvermögen".[74] Im Ergebnis bieten sich vorangehende Reorganisationen[75] an, um ungewollte – teils zufällige – Wegzugssituationen vorsorglich und proaktiv sowie im Interesse der Inhaberfamilie zu vermeiden.
Service: BFH v. 8.12.2021 – I R 30/19, EStB 2022, 249 (Böing/Groll) abrufbar unter steuerberater-center.de
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