Das PStTG bestimmt in § 8 PStTG, dass das Bundesministerium der Finanzen zuständige Behörde i.S.d. Gesetzes ist, soweit es seine Zuständigkeit gemäß Finanzverwaltungsgesetzes nicht auf das BZSt übertragen hat oder sich aus dem PStTG anderes ergibt.

Das PStTG bestimmt insb. in § 9 PStTG Aufgaben, die das BZSt in seiner Funktion als zuständige Behörde wahrnimmt.

Die Vorschrift des § 10 PStTG regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen freigestellten Plattformbetreiber (§ 3 Abs. 3) handelt. Mit § 10 PStTG wird auch die Möglichkeit eines Antrags auf Auskunft über die Beurteilung des Vorhandenseins einer Plattform nach § 3 Abs. 1 und einer relevanten Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 geregelt. Das Verfahren zur Erteilung einer Auskunft ist nach § 10 Abs. 5 PStTG gebührenpflichtig. Die Gebühr soll zumindest in Teilen den Aufwand kompensieren, der dem BZSt im Zuge der mitunter aufwendigen Prüfung der Voraussetzungen entsteht.

Nicht in der Europäischen Union ansässige Plattformbetreiber (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG) sind verpflichtet, sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu registrieren (§ 11 Abs. 1 PStTG). Für die Registrierung im Inland ist nicht erforderlich, dass der Plattformbetreiber Anbieter hat, die im Inland ansässig sind. Die Registrierung muss bei Inkrafttreten des PStTG und, wenn ein Rechtsträger erst später ein meldender Plattformbetreiber wird, unverzüglich bei Erfüllen der maßgeblichen Bedingungen erfolgen.

Nach § 12 Abs. 1 PStTG sind meldende Plattformbetreiber verpflichtet, sich einmalig bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu registrieren. Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber sich beim BZSt zu registrieren, regeln § 12 Abs. 2–8 PStTG die weiteren Einzelheiten.

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