Wer stellt den Antrag (Antragsteller)? Antragsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, bei dem die Außenprüfung durchgeführt wird (= der geprüfte Steuerpflichtige). Bei Bevollmächtigung stellt regelmäßig der steuerliche Berater den Antrag (§ 80 Abs. 1 AO). In vermögensverwaltenden Personengesellschaftsstrukturen sind ggf. die Neuerungen durch das MoPeG zu beachten (vgl. Folgebeitrag).
Gegenüber wem ist der Antrag zu stellen (Adressat)? Der Antrag ist gegenüber dem FA zu stellen, das den Teilabschlussbescheid erlassen hat; es ist kraft Annexkompetenz auch für die Erteilung der verbindlichen Teilzusage zuständig (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 Rz. 28 [01/2024]). Dies ist das (Veranlagungs-)FA, das für den Folgebescheid (zum Teilabschlussbescheid) zuständig ist, d.h. regelmäßig das Wohnsitz- oder Betriebsstätten-FA.
Wie ist der Antrag zu stellen (Form)? Der Antrag ist nicht formgebunden. Für Nachweiszwecke (Umfang, Zeitpunkt) wird empfohlen, den Antrag zumindest in Textform (§ 126b BGB) zu stellen und ggf. den Zugang zu dokumentieren (z.B. per Fax-Sendebericht). Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH v. 13.12.1989 – X R 208/87, BStBl. II 1990, 274).
Bis zu welchem Zeitpunkt ist der Antrag zu stellen (Frist)? Eine ausdrückliche Antragsfrist enthält § 204 Abs. 2 AO nicht. Allerdings muss der Antrag im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass des Teilabschlussbescheids gestellt werden, weil nach Abschluss der Außenprüfung kein Teilabschlussbescheid und mithin keine verbindliche Teilzusage mehr ergehen kann. Nach Abschluss der Außenprüfung ist nur noch ein Antrag nach § 204 Abs. 1 AO möglich (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 Rz. 26 [05/2024]).
Beraterhinweis Die verbindliche Teilzusage setzt einen Teilabschlussbescheid voraus, ist diesem also grundsätzlich zeitlich nachgelagert. Bestenfalls sollte der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Teilzusage mit dem Antrag i.S.d. § 180 Abs. 1a S. 2 AO stufenweise verbunden werden (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 Rz. 26 [01/2024]), um sicherzustellen, dass der relevante Sachverhalt tatsächlich geprüft und im Teilprüfungsbericht dargestellt wird.
Rücknahmemöglichkeit des Antrags? Der Antrag kann bis zur Entscheidung durch das FA zurückgenommen (oder geändert) werden und ist gegenüber dem zuständigen FA (formlos) zu erklären. Eine Teilrücknahme ist ebenfalls möglich (Schallmoser in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 50 [04/2024]).