Sachverhalt – Wie ist der Sachverhalt darzustellen? In dem Antrag sollte zumindest der Sachverhalt, der Gegenstand der verbindlichen Teilzusage ist, umfassend dargestellt werden, da das FA ohne entsprechenden Vortrag keine verbindliche Teilzusage erteilen kann (v. Wedelstädt, AO-StB 2009, 15 [17] zu § 204 Abs. 1 AO).
Beraterhinweis Etwaige fehlerhafte oder unvollständige Ausführungen im Sachverhalt des Teilprüfungsberichts sollten herausgearbeitet und explizit klargestellt werden. Ergänzend können
- die Steuern,
- das Rechtsproblem,
- die konkrete gewünschte steuerliche Handhabung, sowie
- der Zeitraum auf den sich die verbindliche Teilzusage jeweils beziehen soll
in den Antrag aufgenommen werden (vgl. Einzelheiten bei Hendricks in Gosch, AO/FGO, § 204 Rz. 20 [02/2016] zu § 204 Abs. 1 AO).
Wurde der Sachverhalt im Teilprüfungsbericht vollständig (und richtig) dargestellt, genügt ein Hinweis auf die entsprechenden Textziffern in dem Teilprüfungsbericht (Hannig in BeckOK/AO, § 204 Rz. 41 [07/2024]).
§ 204 Abs. 2 Nr. 1 AO – Wie ist das Zusageinteresse darzulegen? Der Steuerpflichtige muss begründen, dass "die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist".
Geschäftliche Maßnahme ist dabei weit, i.S.v. allgemeine, nicht nur "vermögenswerte Disposition" auszulegen (BFH v. 29.10.1987 – X R 1/80, BStBl. II 1988, 121). Sie liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige lediglich über die Möglichkeit künftiger privater Einkommensverwendung Klarheit erhalten möchte (Schallmoser in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 56 [04/2024]).
Bedeutung hat die Kenntnis, wenn der Steuerpflichtige den zu beurteilenden Sachverhalt noch gestalten kann, weil er diesbezüglich keine unabänderlichen, abschließenden Dispositionen getroffen hat (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 Rz. 13 [01/2024]). Darüber hinaus muss die künftige Behandlung des Sachverhalts bei objektivierter Betrachtung rechtlich ungewiss sein. Daran fehlt es, wenn die Anwendbarkeit des Gesetzes und die daraus zu ziehenden Rechtsfolgen – etwa aufgrund einer klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung oder einer feststehenden Verwaltungspraxis – eindeutig feststehen (Schallmoser in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 60 [04/2024]; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 Rz. 14 [01/2024]).
§ 204 Abs. 2 Nr. 2 AO – Wie ist das besondere Interesse glaubhaft zu machen? Zudem muss der Steuerpflichtige darlegen und glaubhaft machen, dass er "ein besonderes Interesse [...] an einer Erteilung vor dem Abschluss der Außenprüfung" hat.
Das "besondere Interesse" kann – nach hier vertretener Ansicht – nicht über das Zusageinteresse i.S.d. § 204 Abs. 1 AO hinausgehen (Schallmoser in HHSp, AO/FGO, § 202 AO Rz. 87 [04/2024]). Zumindest sollte das "besondere Interesse" wie das "erhebliche Interesse" i.S.d. § 180 Abs. 1a AO ausgelegt werden, um den beabsichtigten Beschleunigungseffekt zu erzielen (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 Rz. 27 [01/2024]). Wurde der Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a S. 2 AO erteilt (d.h. es wurde in diesem Sinne bereits ein erhebliches Interesse glaubhaft gemacht), dürfte auch das nach Nr. 2 geforderte besondere Interesse per se vorliegen; insb. wurde nach Erlass des Teilabschlussbescheids der Sachverhalt, auf den sich die Zusage beziehen soll, abschließend geprüft und verbeschieden (Schallmoser in HHSp, AO/FGO, § 202 AO Rz. 87 [04/2024]).