Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 828
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Eine schriftliche Äußerung der Fin-Verw fehlt auch zur stlichen Behandlung des folgenden Sachverhalts:
Beispiel:
Hier stellt sich die Frage, in welchem Umfang D das positive bzw negative
Organeinkommen des Jahres 01 zuzurechnen ist.
Lösungsmöglichkeiten:
Alt 1: Der einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn bzw Verlust der PersGes (einschl des Organeinkommens) ist den vier Gesellschaftern zeitanteilig entspr der Dauer ihrer Gesellschafterstellung und ihrer Beteiligung an der PersGes zuzurechnen, dh dem D sind 70 % von 2/12 des Gesamtergebnisses zuzurechnen.
Alt 2: Die stliche Zurechnung hat der zivilrechtlich vereinbarten Gewinn-/Verlustaufteilung zu folgen und ist demnach gestaltbar.
Alt 3: Das Organeinkommen entsteht – ebenso wie ein Dividendenanspruch – erst zum Bil-Stichtag 31.12. und ist deshalb dem D zu 70 % zuzurechnen.
Die Frage ist inzwischen vom BFH (s Urt des BFH – IV. Senat – v 28.02.2013, BStBl II 2013, 494; dazu auch s Anm Walter, GmbHR 2013, 664 und s Schulze zur Wiesche, DStZ 2013, 621, 623) iSd Alt 3 entschieden worden. Wie der BFH in der Begr des Urt zutr ausführt, ist im Fall des unterjährigen MU-Wechsels das Organeinkommen entspr dem allg Gewinnverteilungsschlüssel nur den Gesellschaftern der OT-PersGes zuzurechnen, die im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung (Ende des Wj) an dem OT beteiligt sind. Dh die Besonderheiten der Einkommenszurechnung bei Organschaft verdrängen die allg Regeln, nach denen es bei einem MU-Wechsel auf die Dauer der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der PersGes ankommt.
Nach Rn 24 der Urt-Begr stellt das Gewinnbezugsrecht (Gewinnabführungsanspruch) des OT vor seiner Entstehung zum Zeitpunkt des Endes des Wj der OG kein selbständiges WG dar. Der BFH sieht insoweit einen Gleichklang zur Sachbehandlung beim Erwerb von GmbH-Anteilen samt Gewinnbezugsrecht; dieses (noch nicht durch einen Ausschüttungs-Beschl konkretisierte) Gewinnbezugsrecht stellt ebenfalls kein eigenständiges WG dar, sondern ist lediglich ein unselbständiger preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils (vgl zB BFH-Urt v 21.05.1986, BStBl II 1986, 794).
Der BFH unterscheidet somit nicht danach, ob das Gewinnbezugsrecht durch einen GA-Beschl oder durch einen GAV ausgeübt wird. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist daher auch im Fall eines Erwerbs einer (ggf mittelbaren) Beteiligung an einer OG das (anteilige) Entgelt, das für den Anspruch auf die Abführung des Gewinns für das noch nicht abgelaufene Wj der OG gezahlt wird, als AK für die Beteiligung an der OG (bzw in dem vorstehenden Bsp als Entgelt für den Erwerb des MU-Anteils, zu dessen BV die Beteiligung an der OG gehört) zu behandeln.
Der für einen solchen Gewinnanspruch aus der OG zu leistende Teil des Kaufpreises ist dementspr in einer (positiven) Erg-Bil des Erwerbers als Mehrwert zum WG "Organbeteiligung" darzustellen (s BFH-Urt v 06.07.1995, BStBl II 1995, 831). Der Mehrwert in der Erg-Bil ist kein eigenständiges WG, sondern ein Korrekturposten zur Gesamthands-Bil der PersGes. Der Mehrwert in der Erg-Bil "teilt das Schicksal des WG" in der Gesamthands-Bil. Er wird regelmäßig erst bei Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung oder bei einer zulässigen Tw-Abschr verändert.
Eine Aktivierung des Gewinnabführungsanspruchs als eigenständiges immaterielles WG in der Erg-Bil des Erwerbers des MU-Anteils scheidet aus den vorgenannten Gründen aus.
Tz. 829–830
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei