Tz. 4
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach der neuen Fassung von § 15 Abs 2 S 2 UmwStG (aF) ist eine Bw-Fortführung auf Ebene des übertragenden Rechtsträgers dann ausgeschlossen, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Pers vollzogen oder vorbereitet wird.
S 3 definiert erstmals, wer eine außenstehende Pers ist. Relevant ist dies für die Grundnorm in § 15 Abs 2 S 2 UmwStG, die auf den Vollzug oder die Vorbereitung einer Veräußerung an eine außenstehende Pers abstellt. Als außenstehende Pers gilt danach jede Pers, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung an der übertragenden Kö beteiligt war. Nicht außenstehend ist danach nur, wer diese Vorbehaltensfrist einhält.
§ 15 Abs 2 S 4 UmwStG ergänzt schließlich § 15 Abs. 2 S 2 UmwStG. Danach soll S 2 in den Fällen der Vorbereitung einer Veräußerung nur dann zur Anwendung kommen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem stlichen Übertragungsstichtag eine Veräußerung mindestens eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Kö an außenstehende Pers erfolgt. Damit wird klar, dass Vorbereitungshandlungen alleine die Bw-Fortführung beim übertragenden Rechtsträger nie in Frage stellen können. Es muss immer zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren auch tatsächlich zu einer Veräußerung kommen. Kommt es zu einer solchen Veräußerung, so gilt diese schließlich nach § 15 Abs 2 S 4 Hs 2 UmwStG als rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, was die Korrektur des St-Bescheids des übertragenden Rechtsträgers erlaubt.
Der neue § 15 Abs 2 S 5 UmwStG, der die altbekannte 20 %-Grenze enthält, wird derart ergänzt, dass es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelt. Werden Anteile innerhalb von fünf Jahren veräußert und wird dabei die 20 %-Grenze überschritten, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die urspr Spaltung der Vorbereitung einer Veräußerung diente und damit die Bw-Fortführung versagt. Insoweit wird der Nachw der Veräußerungsabsicht bei Überschreiten der 20 %-Grenze entbehrlich.
§ 15 Abs 2 S 6 UmwStG ist eine weitere den § 15 Abs 2 S 2 UmwStG ergänzende Regelung. Danach führt eine Spaltung einer Kö, an der außenstehende Pers beteiligt sind, nur dann auch zu einer Veräußerung an außenstehende Pers, wenn die Spaltung zu einer Wertverschiebung zugunsten dieser Pers führt. Damit wird insbes deutlich, dass für die Veräußerung nur die Anteilseignerebene zu betrachten ist. Unbeachtlich ist demggü, dass auf Unternehmensebene Vermögen übertragen wird, denn anderenfalls würde jede Spaltung potentiell den Veräußerungstatbestand erfüllen können.
Schließlich enthält S 7 des § 15 Abs 2 UmwStG die Konzernausnahme, die im RefEntw noch nicht enthalten war. Verbundene Unternehmen i. S. v. § 271 Abs 2 HGB sollen nicht als außenstehende Pers gelten. Dementspr sind Veräußerungen an verbundene Unternehmen unschädlich für die Bw-Fortführung iRd Spaltung. Ergänzt wird die Konzernausnahme durch den 2. Hs des § 15 Abs 2 S 7 UmwStG, der als Veräußerung eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Kö iSd S 4 auch die mittelbare Veräußerung dieses Anteils durch ein verbundenes Unternehmen behandelt.
Nach § 27 Abs 19 UmwStG findet § 15 Abs 2 UmwStG Anwendung auf Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öff Reg nach dem 14.07.2023 (Tag der Veröffentlichung des RefEntw) erfolgt.