Tz. 1469
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Beschließen die Gesellschafter, den durch die Kap-Herabsetzung frei gewordenen Betrag ganz oder tw auszuzahlen, so ist insoweit auch eine Minderung des Vermögens eingetreten. Dieser Vorgang berührt jedoch grds nur die Gesellschafterebene, weil es sich idR um die Rückzahlung urspr Einlagen handelt. Eine Einkommensminderung tritt dadurch nicht ein, so dass es einer Korrektur nach § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht bedarf. Nach Auff des BFH kann in einem solchen Fall die Prüfung, ob der Vorteil aus der Kap-Herabsetzung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter zugewendet worden wäre, auch nicht erfolgen. Der Sachverhalt ist nämlich nur im Verhältnis zu einem Gesellschafter denkbar (und somit nicht zu einem Nicht-Gesellschafter); s Urt des BFH v 25.10.1979 (BStBl II 1980, 247). Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Kap-Ges selbst ein Interesse an der Kap-Herabsetzung hat oder nicht; s Stelzer (in E&Y, vGA/vE, F 4 "Kap-Erhöhungen und Kap-Herabsetzungen" Rn 25)
Tz. 1470
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Enthält der herabgesetzte Betrag noch einen Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG, so gilt dieser Betrag nach § 28 Abs 2 S 1 KStG als vorab für die Kap-Herabsetzung verwendet. Die Rückzahlung des herabgesetzten Kap gilt insoweit nach § 28 Abs 2 S 2 KStG als GA, die beim Gesellschafter zu Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führen. Soweit der herabgesetzte Betrag einen Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG nicht enthält bzw übersteigt, erhöht sich das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG. Der einen evtl vorhandenen Sonderausweis übersteigende Betrag der Rückzahlung mindert beim Gesellschafter grds die AK seiner Beteiligung. Bei Anteilen, die zu einem BV gehören, mindert sich der Bw entspr. Ist der verbleibende Rückzahlungsbetrag höher als der Bw, so erhöht der übersteigende Betrag den Gewinn des Unternehmens. Bei einer Beteiligung iSd § 17 EStG ist § 17 Abs 4 S 1 EStG zu beachten. Bei einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 UmwStG aF kommt § 21 Abs 2 Nr 3 UmwStG aF zur Anwendung. In den übrigen Fällen ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen, allerdings ist für die Zukunft zu bedenken, dass sich die AK entspr verringert haben. Die Auskehrung des Herabsetzungsbetrags ist eine Leistung iSd § 38 Abs 1 S 3ff KStG; dies gilt unabhängig davon, ob ein Sonderausweis vorhanden ist.
Näheres zu den Rechtsfolgen einer Kap-Herabsetzung bei vorhandenem Sonderausweis s § 28 KStG Tz 64ff.