Tz. 8
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Ob eine Einlage vorliegt, ist nach den Umständen des Zeitpunkts zu entscheiden, in dem der Verpflichtete seine Zusage auf die Leistung gegeben hat. Es kommt also auf die Zeit der Begr der Verpflichtung an. Im Zeitpunkt der Erfüllung muss demggü nicht zwingend eine Gesellschafterstellung vorliegen.
Eine Einlage kann somit zum einen auch durch einen sog "Noch-nicht-Gesellschafter" erfolgen. Erbringt dieser eine Einlage im Hinblick auf seine künftige Gesellschafterstellung, kann die Zuwendung bereits in diesem (künftigen) Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein (s Urt des BFH v 30.11.2005, BStBl II 2008, 809). So ist zB die Zahlung eines Aufgeldes bei der Begebung von Optionsanleihen eine Einlage, obwohl der Einlageverpflichtete im Zeitpunkt der Begebung der Anleihe noch keine Gesellschafterstellung innehat. Dies gilt selbst dann, wenn es nicht zur Ausübung des Optionsrechts und zur Gesellschafterstellung kommt. Mit der Optionsanleihe wird ein Bezugsrecht für neue Anteile begründet. Das Aufgeld ist deshalb im Gesellschaftsverhältnis veranlasst und somit als Einlage zu behandeln. Dies gilt sowohl hr-lich (s § 272 Abs 2 Nr 2 HGB) als auch stlich. Dazu s auch Feldgen (in E & Y, vGA und verdeckte Einlagen, F 5 B Rn 3); s Griemla (FR 2005, 565, 568, 575); s Breuninger/Prinz (DStR 2006, 1345); s Hoffmann (GmbH-StB 2006, 373); s Wagner (DK 2006, 262). Die vorherige abw Verw-Auff (s Vfg der OFD Ddf v 23.03.2001, DB 2001, 1338) ist durch das og BFH-Urt v 30.11.2005, das im BStBl veröffentlicht ist, überholt.
Tz. 9
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Umgekehrt kann auch eine Zuwendung durch einen "Nicht-mehr-Gesellschafter" zu einer Einlage führen. Wurden die Grundlagen für die Zuwendung in einer Zeit gelegt, in denen eine Gesellschafterstellung bestand, kann also auch dann eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung gegeben sein, wenn der Zuwendende im Zeitpunkt der Zuwendung nicht mehr Gesellschafter ist. Ändern sich die Umstände durch das Ausscheiden nicht, dann sind die Leistungen somit auch nach dem Ausscheiden des bisherigen Gesellschafters weiterhin als verdeckte Einlagen zu qualifizieren (s R 8.9 Abs 5 S 2 KStR 2022).
Ein solcher Fall ist zB denkbar, wenn eine Kö von ihrem AE als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt wurde; dazu zB s Urt des BFH v 24.03.1993 (BStBl II 1993, 799). Auch wenn der AE im Zeitpunkt der Erfüllung nicht mehr lebt (und somit auch nicht mehr Gesellschafter sein kann), wurden die Grundlagen für die Vermögenszuführung in die Kö in einer Zeit gelegt, in der er noch Gesellschafter war. Ebenso ist denkbar, dass ein Gesellschafter einer Kap-Ges einen Forderungsverzicht gegenüber einer Kap-Ges ausspricht, dessen Wirkung erst zu einem Zeitpunkt nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter eintreten soll.