Tz. 61

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Die Gewährung einer StBefreiung, zB nach § 5 KStG oder § 16 REITG, stellt keinen Anwendungsfall des § 12 Abs 1 KStG dar. Die Folgen bei Beginn oder Erlöschen einer StBefreiung ergeben sich daher aus § 13 KStG. Im Umkehrfall stellt dann die Beendigung einer StBefreiung, zB nach § 18 REITG, auch keine Begr des dt Besteuerungsrechts und demgem keine Verstrickung iSd § 4 Abs 1 S 7 EStG iVm § 8 Abs 1 S 1 KStG dar.

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