Tz. 25
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Berufsverbände verlieren ihre St-Freiheit, wenn sie Mittel von mehr als 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Tz. 26
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Nach § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 KStG ist die StBefreiung nicht mehr nur ausgeschlossen,
- soweit ein wG unterhalten wird (partielle StPflicht), sondern auch dann,
- wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 % der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden (volle StPflicht).
Tz. 27
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Diese Regelung führt zum völligen Verlust der StFreiheit des Berufsverbands, wenn er Mittel von mehr als 10 % der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet. Sie beruht auf einer Umsetzung der Entsch des BVerfG v 09.04.1992 (BStBl II 1992, 766) zur Parteienfinanzierung.
Wird die 10 %-Grenze hingegen nicht überschritten, bleibt die StFreiheit des Berufsverbands hinsichtlich seiner begünstigten Tätigkeit unberührt.
Tz. 28
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die Art der Mittel, die zur Parteienförderung verwendet werden, ist ohne Bedeutung. Der Begriff der Mittel ist uE so umfassend wie bei gemeinnützigen Kö auszulegen (Beitragseinnahmen, Zuschüsse, Gewinne aus wG, Überschüsse aus Vermögensverwaltung (s R 5.7 Abs 3 KStR).
Tz. 29
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine mittelbare Parteienförderung wäre zB bei unverzinslichen bzw nicht marktgerecht verzinsten Darlehensgewährungen anzunehmen. Wegen weiterer Bsp s R 5.7 Abs 3 KStR.
Tz. 30
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Problematisch ist die Auslegung des Einnahmebegriffs in § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 Buchst b KStG.
Auf die Einnahmen stellen auch die Regelungen zur partiellen StPflicht von Vermietungsgen und -vereinen (§ 5 Abs 1 Nr 10 KStG) und von L+F-Gen und -vereinen (§ 5 Abs 1 Nr 14 KStG) sowie die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs 3 AO für wG von Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ab. Der dortige Einnahmebegriff kann uE hier jedoch nicht übernommen werden. Dort dient der Einnahmebegriff als Grundlage für die Bestimmung der "Gewichtigkeit" wirtsch Tätigkeiten; dagegen handelt es sich in § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 Buchst b KStG um die Abgrenzung der schädlichen Mittelverwendung zugunsten von Parteien. Für diese Abgrenzung kann uE nur auf die aufgr der Einnahmen verfügbaren Mittel als Ausgangsgrundlage für die Bestimmung der 10 %-Grenze abgestellt werden. Das sind insbes bei einer Beteiligung an Pers-Ges nur die Gewinnanteile und bei einer Beteiligung an Kap-Ges, die iRd Vermögensverwaltung gehalten wird, nur die GA abz der KapSt iHv 3/5 (s § 44a Abs 8 S 1 EStG).