Tz. 92
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Es handelt sich hierbei um einen "Auffangtatbestand" für das Vorliegen inl Eink (dessen Anwendung allerdings häufig an entgegenstehenden DBA-Regelungen scheitert, aber zu § 50d EStG s Tz 149), die insbes nicht unter § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f und Nr 6 EStG fallen oder bei denen daran zumindest Zweifel bestehen könnten. Danach fallen unter die sonstigen inl Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 9 EStG die sonstigen Eink iSd § 22 Nr 3 EStG, wenn eine dieser drei Möglichkeiten gegeben ist:
- Eink aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inl (näher s Haberland, DStR 2012, 1115),
- Eink aus inl unterhaltenden Darbietungen (ab 2009, s unten Bsp 2) und
- Eink aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung (dazu s auch Tz 85b, dort zur Abgrenzung zur Veräußerung und zur Online-Werbung) von Know-how und Ähnlichem (verneint für die Dokumentation einer Medikamentenstudie von FG München v 27.05.2013, EFG 2013, 1412), die "im Inl genutzt werden oder worden sind". Letzteres hält das FG München v 14.05.2018, EFG 2018, 1184, selbst dann für gegeben, wenn das know-how wegen vorzeitiger Auflösung des betrieblichen Vertrags letztlich nicht tats im Inl genutzt wurde, sondern nur für eine solche Nutzung bestimmt war. In der Rev ist dem der BFH (v 13.10.2021, BStBl II 2022, 376; dazu Klein, ISR 2022, 216; Bärsch/Klein, IStR 2022, 494) letztlich nur aus revisionsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten und hat weiter entschieden, dass auch eine zeitlich unbegrenzte und exklusive Überlassung nicht als Veräußerung zu bewerten ist (zur Abgrenzung s Tz 85b).
Dies gilt auch dann, wenn diese Eink gem § 22 Nr 3 S 1 EStG einer anderen Einkunftsart zuzuordnen wären. An die Stelle dieser Subsidiarität setzt § 49 Abs 1 Nr 9 EStG im letzten Hs eine eigene Konkurrenzregelung, die nur auf die übrigen Tatbestände des § 49 Abs 1 EStG abstellt:
Beispiel 1:
Eine ausl gew tätige Kap-Ges vermietet im Inl einen Bagger. Die Kap-Ges unterhält im Inl weder eine BetrSt noch hat sie einen inl Vertreter bestellt.
Die Vermietung eines Baggers führt zu sonstigen Eink iSd § 22 Nr 3 EStG. Diese Eink könnten ohne die Nichtanwendung der Subsidiaritätsklausel des § 22 Nr 3 S 1 EStG im Inl nicht besteuert werden, weil sie sonst als gew Eink nach § 15 EStG mangels inl BetrSt bzw Vertreter die Voraussetzungen der inl Eink nach § 49 Abs 1 Nr 2 EStG nicht erfüllen würden. So verbleibt es jedoch bei den sonst inl Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 9 EStG. Eine Subsidiarität zu anderen inl Eink besteht nicht (die Anwendung des § 49 Abs 1 Nr 6 EStG – ggf iVm § 49 Abs 2 EStG – scheitert daran, dass kein Sachinbegriff vermietet wird). Voraussetzung der inl Eink ist, dass die vermietete Sache tats im Inland genutzt wird (s Urteil des BFH v 10.04.2013, BStBl II 2013, 728).
Beispiel 2:
Eine ausl Kö stellt gegen Entgelt einen Darbietenden an einen inl TV-Sender für die Teilnahme an einer Talkshow.
Mit dem "Verleihen" des Darbietenden (s auch Tz 45, 46) wird die Kö zumindest in aller Regel originär gew tätig. Dann greift der (ab 2009 in gleicher Weise wie Nr 9 ergänzte) Buchst d des § 49 Abs 1 Nr 2 EStG. Dahinter tritt Nr 9 zurück, wenn man davon ausgeht, dass Nr 9 tatbestandlich ebenso erfüllt ist. Letzteres ist allerdings mind zweifelhaft, denn die Kö als solche kann nicht Darbietender sein und in Nr 9 fehlt die in Nr 2 Buchst d enthaltene Wendung "unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen".
Tz. 93
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Wird für verschiedenartige Leistungen eine einheitliche Vergütung gewährt, zB für Leistungen iSd § 49 Abs 1 Nr 3 und 9 EStG, so ist die Vergütung nach dem Verhältnis der einzelnen Leistungen aufzuteilen. Ist eine Trennung nicht ohne besondere Schwierigkeiten möglich, kann die Gesamtvergütung aus Vereinfachungsgründen den sonstigen Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 9 EStG zugeordnet werden (s R 49.3 EStR).
Tz. 94
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Die sonstigen Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 9 EStG unterliegen ungekürzt und damit auch ohne Berücksichtigung der Freigrenze des § 22 Nr 3 EStG iHv 256 EUR einem St-Abzug iHv 20 %, ab 2009 bei beschr stpfl Kap-Ges iHv 15 % (s § 50a Abs 1 Nr 3, Abs 2 S 1 EStG). Die inl KSt ist damit grds abgegolten (s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG).