Tz. 19

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist in der Überschrift vor § 25 UmwStG und in § 25 S 1 UmwStG jeweils das Wort ›Personenhandelsgesellschaft‹ durch ›Personengesellschaft‹ ersetzt worden. Der Grund für diese Gesetzesänderung liegt darin, dass durch das Gesetz zur Änderung des UmwG, des PartGG und anderer Gesetze v 22.07.1998 (BGBl I 1998, 1878) die Partnerschaftsgesellschaft in den Kreis der formwechselnden Rechtsträger aufgenommen worden ist (Erweiterung des § 191 Abs 1 Nr 1 UmwG und Einfügung der §§ 225a225c UmwG) und die neu geschaffenen hrlichen Umwandlungsmöglichkeiten auch strechtlich durch entspr Anwendung der §§ 20 ff UmwStG begünstigt werden sollen.

Nach dem Wortlaut des § 25 UmwStG aF wären die stlichen Vergünstigungen auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft in eine Kap-Ges nicht anzuwenden, da dort nur von der Umwandlung einer ›Pers-Handels-Ges‹ die Rede war, zu denen die Partnerschaftsgesellschaft eben nicht gehört. Durch die Änderung des § 25 UmwStG wird nunmehr klargestellt, dass auch der Formwechsel der Partnerschaftsgesellschaft in eine Kap-Ges unter analoger Anwendung der Vorschriften des achten Teils des UmwStG beurteilt wird. Für die Änderung des § 25 UmwStG besteht keine eigene zeitliche Anwendungsvorschrift in § 27 UmwStG. Nach Auff des Gesetzgebers handelt es sich nur um eine redaktionelle Anpassung des § 25 UmwStG an die Änderung des UmwG (s BT-Drs 14/443, 37), so dass der geänderte § 25 UmwStG auf alle Umwandlungen anzuwenden wäre, die nach der allgemeinen Anwendungsbestimmung in den Regelungsbereich des UmwStG 1995 fallen (s § 27 Abs 1 UmwStG). Die Problematik stellt sich jedoch frühestens ab dem 01.08.1998; denn erst seit diesem Stichtag (s Art 5 des Gesetzes v 22.07.1998, BGBl I 1998, 1878) ist hr-lich die Umwandlung der Partnerschaftsgesellschaft in eine Kap-Ges durch Formwechsel (überhaupt erst) möglich. Eine Rückwirkungsproblematik für 1998 dürfte sich auf Grund des st-begünstigenden Charakters der Aufnahme von Formwechseln einer Partnerschaftsgesellschaft in den Regelungsbereich des § 25 UmwStG (s Tz 1) nicht ergeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge