Tz. 12
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Wenn § 16 S 1 UmwStG auch die entspr Anwendung des § 15 UmwStG vorschreibt, bedeutet dies, dass auch die Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges stneutral nur möglich ist, wenn die in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Keine Bedeutung bei einer Spaltung auf eine Pers-Ges haben die §§ 11-13 UmwStG (s Haritz, in H/B, 2. Aufl, § 16 UmwStG Rz 3).
Zu den auch bei § 16 UmwStG zu beachtenden Voraussetzungen für eine Vermögensübertragung zu Bw gehört insbes der Teilbetriebsbegriff des § 15 Abs 1 UmwStG (dazu s § 15 UmwStG nF Tz 65 ff). Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 16 UmwStG Rz 10 ff) kritisiert die unsaubere Gesetzeslage (Formulierung in § 15 Abs 1 S 1 UmwStG ›vorbehaltlich des § 16 UmwStG), die Zweifel an dem Teilbetriebs-Erfordernis aufkommen lassen könnte.
Ist die Teilbetriebsvoraussetzung bei dem auf die Pers-Ges übergehenden oder - im Fall der Abspaltung - bei dem bei der Kö zurückbleibenden Vermögen nicht erfüllt, sind weder §§ 3-8 und 10 UmwStG noch §§ 15 und 16 UmwStG anzuwenden. Es handelt sich dann stlich vielmehr bei einer Aufspaltung um eine Liquidation der Kö mit den Rechtsfolgen des § 11 KStG. Bei einer Abspaltung liegt eine Sachausschüttung an die AE vor. Es wird fingiert, dass die AE die WG erhalten und sie diese sodann in die Pers-Ges einlegen (s Haritz, in H/B, 2. Aufl, § 16 UmwStG Rz 16).
Tz. 13
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Auch bei der Abspaltung auf eine Pers-Ges hat die Übertragerin gem § 16 S 1 UmwStG iVm § 15 Abs 2 UmwStG eine St-Bil aufzustellen.
Tz. 14
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach dem Gesetzesaufbau sind auch iRd § 16 UmwStG die besonderen Missbrauchsregeln des § 15 Abs 3 UmwStG zu beachten (insbes Dreijahresvorbesitzzeit bei fiktiven Teilbetrieben, Veräußerungsverbot über 20% hinaus, Fünfjahresvorbesitzzeit bei der Trennung von Gesellschafterstämmen). Wie Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 16 UmwStG Rz 20 ff) zutr ausführt, ist jedoch völlig unklar, welche stlichen Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Missbrauchsvorschriften eintreten.
§ 15 Abs 3 UmwStG nennt als Folge des Verstoßes gegen die Missbrauchsregeln jeweils die Nichtanwendung des § 11 Abs 1 UmwStG (Recht zum Bw-Ansatz bei der Übertragerin). Da aber (s Tz 12) bei einer Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges die §§ 11-13 UmwStG keine Bedeutung haben, geht die in § 15 Abs 3 UmwStG ausgesprochene Sanktion in den Fällen des § 16 UmwStG ins Leere. Sagasser/Bula (UmwStG Teil M Rz 57) sprechen sich für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften, dh für die Fiktion einer Veräußerung mit Aufdeckung der stillen Reserven, aus. Mit Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 16 UmwStG Rz 20 ff) sehen wir die stlichen Folgen dieser gesetzlichen Regelungslücke als nicht so gravierend an, denn Veräußerungen eines MU-Anteils an der aufnehmenden Pers-Ges im Anschluss an die Spaltung sind ohnehin stpfl.