Tz. 111
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Nach der durch das ATADUmsG eingefügten Anti-Hybrid-Regelung des § 8b Abs 1 S 3 KStG sind die Einnahmen eines Zahlungsempfängers in dem einen Mitgliedstaat vollständig zu besteuern, soweit die damit korrespondierende Ausgabe des Zahlenden im anderen Mitgliedstaat zum Abzug zugelassen wird. Die Regelung muss im Zusammenhang mit den anderen durch das sog ATADUmsG eingeführten Anti-Hybrid-Regelungen wie zB § 4k EStG gesehen werden. Sie führt in bestimmten Konstellationen zu einer korrespondierenden Besteuerung auch bei Beteiligung Dritter. Kahlenberg/Radmanesh (IWB 2021, 891, 893), weisen zutr darauf hin, dass, da es sich um eine "soweit"-Regelung handelt, ggf eine Aufteilung vorzunehmen ist.
Tz. 112
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Die Regelung erfasst zB den Fall in dem eine dt GmbH Anteile an eine ausl Gesellschaft verleiht (sog Wertpapierleihgeschäft), die entliehenen Anteile der dt GmbH als Verleiher nach § 39 AO zuzurechnen sind (hierzu s Tz 50) und der ausl Staat ebenfalls von einer Zurechnung der Anteile bei der ausl Gesellschaft ausgeht. Stellt nun der ausl Staat die aus den geliehenen Anteilen erzielten Dividenden stfrei und lässt die von der ausl Gesellschaft an die dt GmbH entrichteten Kompensationszahlungen als BA zu, sind diese bei der dt GmbH nach § 8b Abs 1 S 3 KStG in voller Höhe stpfl. Hierzu auch s Jacobsen (DStZ 2021, 792, 798). UE handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmefall, da idR die entliehenen Anteile dem Entleiher und nicht dem Verleiher als wirtsch Eigentümer zuzurechnen sind und in diesem Fall die Kompensationszahlungen bereits dem Grunde nach nicht von § 8b Abs 1 S 1 KStG erfasst werden (s Tz 50).
Wenn in dem vorstehenden Bsp-Fall der ausl Staat eine dem § 4k Abs 1 S 1 EStG vergleichbare Regelung hat, ist die Kompensationszahlung bereits in dem ausl Staat nabzb (s Schnitger/van Lishaut, StbJb 2020/2021, 216 zu dem Umkehrfall). In diesem Fall greift uE § 8b Abs 1 S 3 KStG bei der dt GmbH nicht, da dann das Einkommen der ausl Gesellschaft nicht niedriger ist als bei einer dem dt Recht entspr Zurechnung. UE ist hiervon bei allen Staaten auszugehen, die zur Umsetzung des Art 9 und 9b der ATAD verpflichtet sind. In Drittstaatenfällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Zu der Regelung ebenfalls s Salzmann (IStR 2020, 644), s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 149qff) und s Rüsch (IStR 2020, 371), nach dessen Auff für die Anwendung ein Zurechnungskonflikt erforderlich ist
Tz. 113
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Wegen der Auswirkungen des § 8b Abs 1 S 3 KStG auf den Gewerbeertrag und die Möglichkeit der Anrechnung bzw des Abzugs der ausl St gelten die Ausführungen zu § 8b Abs 1 S 2 KStG entspr (s Tz 89).
Tz. 114
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Sind die Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 3 KStG nach einem DBA stfrei, greift uE § 8b Abs 1 S 3 KStG nicht, da § 8b Abs 1 S 4 KStG, der einen sog Treaty Override regelt (s Tz 126), auf diesen Fall nicht anwendbar ist. § 8b Abs 1 S 4 KStG erfasst nur die Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 2 KStG. Somit sind in diesem Fall die Bezüge zu 95 % stfrei.
Tz. 115–125
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
vorläufig frei