Ewald Dötsch, Alexandra Pung
2a.1 Allgemeines
Tz. 18j
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 15 S 1 Nr 1a KStG enthält Regelungen für den Fall, dass der Sanierungsertrag einer OG einen bei ihr im Sanierungsjahr eingetretenen Verlust zuzüglich eines vororganschaftlichen Verlustvortrags übersteigt. Der die Verluste übersteigende verbleibende Sanierungsertrag iSd § 3a Abs 3 S 4 EStG der OG wird auf den OT "übertragen" und führt dort zur Anwendung des § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG, dh zur Minderung von Verlusten, Verlustvorträgen usw des OT.
Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 47o) gehen uE zutr davon aus, dass bei sog Kettenorganschaften § 15 S 1 Nr 1a KStG nur in dem Verhältnis zwischen OG und (Zwischen-)OT gilt. Ebenso s Hasbach/Oesterwinter/Fahje (DB 2020, 1249, 1253).
Tz. 18k
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 15 S 1 Nr 1 S 2, 3 und Nr 1a KStG enthalten zutr keine Aussagen zu einem eigenen Sanierungsertrag des OT. Darauf sind § 3a und § 3c Abs 4 EStG auf OT-Ebene eigenständig anzuwenden. In den nach § 3a Abs 3 S 2 EStG zu mindernden Verlusten, Verlustvorträgen usw sind auch die dem OT bereits zugerechneten entspr Beträge seiner OG(en) enthalten. GlA s Frotscher (in F/D, § 15 KStG Rn 24b), s Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 47n) und s Walter (in B/W, § 15 KStG Rn 17).
2a.2 Verbleibender Sanierungsertrag einer Organgesellschaft (§ 15 S 1 Nr 1a S 1 KStG)
Tz. 18l
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Gem § 15 S 1 Nr 1a S 1 KStG ist auf einen sich nach § 3a Abs 3 S 4 EStG ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer OG § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG beim OT anzuwenden.
Wie bereits ausgeführt (s Tz 18e-18h), sind bei der OG selbst auf von ihr erzielte Sanierungserträge § 3a EStG (mit Ausnahme des Abs 3 S 2, 3 und 5) und § 3c Abs 4 EStG anzuwenden. Das bedeutet, dass zunächst der Sanierungsertrag der OG unter Zugrundelegung der in § 3a Abs 1 S 2, 3 EStG zwingend vorgeschriebenen gewinnmindernden Ausübung von Wahlrechten und unter Berücksichtigung des Abzugsverbots nach § 3c Abs 4 EStG zu ermitteln ist und dass anschließend entspr § 3a Abs 3 S 2 EStG ein lfd Verlust im Sanierungsjahr sowie ein vororganschaftlicher Verlustvortrag der OG bereits auf OG-Ebene zu mindern sind.
Tz. 18m
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Während außerhalb der Organschaft eine Kappung des Sanierungsertrags iHd nach § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG gekürzten Verluste, Verlustabzüge usw nicht erfolgt (s Tz 18g), ist das bei einem stfreien Sanierungsertrag einer OG anders. In § 3a Abs 3 S 4 EStG, auf den § 15 S 1 Nr 1a S 1 KStG Bezug nimmt, ist für Organschaftsfälle eine – allerdings sprachlich misslungene – Ausnahme geregelt. Nach § 3a Abs 3 S 4 EStG "ist der sich nach den S 2 und 3 ergebende Betrag der verbleibende Sanierungsertrag", was uE bei wörtlicher Auslegung keinen Sinn ergibt, weil die S 2 und 3 den Umfang der Verlustkappung regeln. Die zutr Formulierung hätte uE lauten müssen "ist der Sanierungsertrag, vermindert um die Kürzungen nach den S 2 und 3, ihr verbleibender Sanierungsertrag".
Tz. 18n
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Anwendung des § 15 S 1 Nr 1a S 1 KStG iVm § 3a Abs 3 S 4 EStG bedeutet, dass bei Erzielung eines stfreien Sanierungsertrags durch eine OG die in § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG angeordnete Kappung von Verlusten, Verlustabzügen usw auf zwei Ebenen erfolgt. Zunächst werden bei der OG selbst ein lfd Verlust im Sanierungsjahr und ein vororganschaftlicher Verlustvortrag bis zur Höhe des Sanierungsertrags gekürzt. Übersteigt der stfreie Sanierungsertrag die Verlustkappung, wird der verbleibende Sanierungsertrag auf den OT übertragen und führt bei diesem zur Kappung von dessen eigenen Verlusten, Verlustabzügen usw (dazu s Tz 18f Bsp 2).
UE wäre es angebracht, den verbleibenden Sanierungsertrag der OG in die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Abs 5 KStG (dazu s § 14 KStG Tz 1532) einzubeziehen (so wohl auch die Ges-Begr des BT-Fin-Aussch, s BT-Drs 18/12128, 36). Auch Frotscher (in F/D, § 15 KStG Rn 24d) geht von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung aus. Ebenso s Hasbach/Oesterwinter/Fahje (DB 2020, 1249, 1251).
Tz. 18o
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 15 S 1 Nr 1a KStG hat nur für den Fall Bedeutung, in dem der Sanierungsertrag der OG höher ist als die Summe aus lfd Verlust und vororganschaftlichem Verlustvortrag. In dem Umkehrfall, in dem die Summe aus einem lfd Verlust der OG im Sanierungsjahr und ihrem vororganschaftlichen Verlustvortrag höher ist als ihr stfreier Sanierungsertrag, gibt es keinen auf den OT zu übertragenden verbleibenden Sanierungsertrag, In diesem Fall kommt es auf der Ebene der OG zur Kappung ihrer Verluste (s Tz 18f Bsp 1). Krit zur Kürzung von Verlustvorträgen beim OT, die weder ganz noch tw durch die sanierte OG entstanden sind, s Hasbach/Oesterwinter/Fahje (DB 2020, 1249, 1252).
2a.3 Gewinnfeststellung beim Organträger (§ 15 S 1 Nr 1a S 2 KStG)
Tz. 18p
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wird der Gewinn des OT gesondert und einheitlich festgestellt, gilt gem § 15 S 1 Nr 1a S 2 KStG der § 3a Abs 4 EStG entspr.
Nach § 3a Abs 4 EStG sind, wenn Gewinn-Eink gesondert festzustellen sind, auch die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs 1 S 1 sowie die Höhe der nach § 3 Abs 3 S 2 Nrn 1–6 und 13 E...