Tz. 20
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 5 Abs 2 UmwStG betrifft die Anteile an der übertragenden Kö iSd § 17 EStG, die am stlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem BV eines unbeschr stpfl Gesellschafters der übernehmenden Pers-Ges gehört haben. Diese Anteile - mit Ausnahme der in § 5 Abs 2 S 2 UmwStG genannten - gelten zur Ermittlung des Übernahmegewinns (s § 4 UmwStG nF Tz 19) als am stlichen Übertragungsstichtag mit den AK in das BV der Pers-Ges eingelegt.
Durch die Fiktion der Einlage mit den AK werden die Anteile iSd § 17 EStG mit den Anteilen im BV gleichbehandelt, dh die durch den Vermögensübergang und den Wegfall der Anteile entstehenden Gewinne und Verluste werden im Ergebnis bei der Besteuerung berücksichtigt. Durch die Überführung ins BV gehen aber evtl St-Vergünstigungen nach § 17 EStG und vor In-Kraft-Treten des StSenkG ggf nach § 34 EStG verlustig (s Dehmer, Rn 28 zu § 5 UmwStG). Auch ›gekaufte stille Reserven‹ bei Anteilen iSd § 17 EStG, die sich ›verflüchtigt‹ haben, wirken sich bei einem Vermögensübergang auf eine Pers-Ges nach In-Kraft-Treten des StSenkG über einen geringeren hälftig stpfl Übernahmegewinn stmindernd aus. Ergibt sich ein Übernahmeverlust wirken sich nach In-Kraft-Treten des StSenkG die vorgenannten stillen Reserven wegen § 4 Abs 6 UmwStG nF nicht aus. Vor In-Kraft-Treten des StSenkG wirkten sich diese ›gekauften stillen Reserven‹ stets stmindernd aus (über einen geringeren stpfl Übernahmegewinn bzw über die Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes durch Aufstockung des Werts der übergegangenen WG nach § 4 Abs 6 UmwStG aF [s § 4 UmwStG nF Tz 122 ff]). Wegen der Ausnahme bei Anteilen iSd § 17 Abs 2 S 4 EStG, s Tz 32 ff.
Soweit eine Beteiligung iSd § 17 EStG nach dem stlichen Übertragungsstichtag angeschafft wurde, greift eine doppelte Fiktion: Die Beteiligung gilt nach § 5 Abs 1 UmwStG als zum stlichen Übertragungsstichtag angeschafft und nach § 5 Abs 2 S 1 UmwStG als zum stlichen Übertragungsstichtag in das BV der Pers-Ges eingelegt. Hierzu s Tz 18. GlA s Widmann (in W/M, § 5 UmwStG Rz 154).
Auch bei einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile iSd § 17 EStG in der Interimszeit ist uE § 5 Abs 2 UmwStG bei dem Erwerber anzuwenden.
Gehören die Anteile iSd § 17 EStG zu einem BV ist § 5 Abs 3 UmwStG anzuwenden, der § 5 Abs 2 UmwStG vorgeht. Handelt es sich um einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG, ist nicht § 5 Abs 2 UmwStG, sondern § 5 Abs 4 UmwStG anzuwenden.
Wegen der Voraussetzung, dass der AE auch Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges wird, s Tz 19.