Tz. 266
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Eine Vereinbarung ist klar und eindeutig, wenn ein außen stehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wird (s Urt des BFH v 24.01.1990, BStBl II 1990, 645; v 04.12.1991, BStBl II 1992, 362) und in welcher Höhe – einerlei ob laufend oder einmalig – ein Entgelt gezahlt werden soll (s Urt des BFH v 30.01.1985, BStBl II 1985, 345 und v 01.07.1992, BStBl II 1992, 975). Eine schriftliche Vereinbarung ist zwar zweckmäßig, doch kann auch eine mündliche Vereinbarung klar und eindeutig sein (s Urt des BFH v 24.01.1990, BStBl II 1990, 645). An einer klaren Vereinbarung fehlt es, wenn zeitgleich zwei sich widersprechende Verträge abgeschlossen werden, ohne dass zu erkennen ist, welcher von beiden der maßgebende sein soll (s Urt des BFH v 24.05.1989, BStBl II 1989, 800). Mehrere voneinander abweichende Fassungen können jedoch klar und eindeutig sein, wenn nach außen deutlich zu erkennen ist, auf welche Fassung es maßgeblich ankommt (s Urt des BFH v 24.03.1998, BFH/NV 1998, 1375).
Zur Frage, ob eine vorherige Vereinbarung auch bei spontanen Rechtsbeziehungen notwendig ist, s Otto (GmbHR 2015, 561). Der BFH hat zB keine vGA für die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Ges-GF einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, angenommen, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tats durchgeführt wurde; s Urt des BFH v 21.10.2014 (BStBl II 2015, 638). Zum Fall einer Abfindung an einen Ges-GF im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung s Urt des BFH v 12.03.2014 (BStBl II 2014, 719); an das FG zurückverwiesen.
Tz. 267
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Wird kein feststehendes Entgelt bestimmt, muss die Vereinbarung zumindest erkennen lassen, nach welcher Bemessungsgrundlage (Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) die Vergütung zu ermitteln ist; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe des Entgelts ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (s Urt des BFH v 30.01.1985, BStBl II 1985, 345). Die Vereinbarung über die "Erhöhung des Gehalts in angemessener Höhe" genügt diesen Anforderungen nicht (s Urt des BFH v 21.07.1976, BStBl II 1976, 734). Ebenso ist eine Vereinbarung, dass der Gesellschafter eine "angemessene Vergütung" erhalten soll, nicht ausreichend. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien die Ermittlung der "angemessenen Vergütung" dem gemeinsamen Steuerberater überlassen (s Urt des BFH v 17.12.1997, BStBl II 1998, 545).
Tz. 268
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Ist die Angemessenheit eines Entgelts, zB Pachtzins, schwierig zu bestimmen, so kann die Festlegung (von vornherein, nicht aber nachträglich) einem Sachverständigen übertragen werden, dessen Entsch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkt (s Urt des BFH v 10.03.1971, BStBl II 1971, 566).
Es genügt nicht, wenn das "Entgelt für weitere Tätigkeiten" durch den Vergleich mit Rechtsbeziehungen zu anderen Personen (Angestellten) ermittelt werden muss. Es bleibt damit nämlich unklar, was zu geschehen hat, wenn vergleichbare Rechtsbeziehungen zu anderen Personen nicht existieren bzw welche Vereinbarungen gelten sollen, wenn unterschiedliche Rechtsbeziehungen zu mehreren Personen festgestellt werden sollten; dazu s Urt des BFH v 12.04.1989, BStBl II 1989, 636.
Tz. 269
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Stimmt das schriftlich Vereinbarte mit dem tats Durchgeführten nicht überein, so kann das tats Gewollte nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn von Anfang an zwischen den Vertragschließenden Übereinstimmung über das tats Gewollte bestand. Zweifel gehen zu Lasten dessen, der sich auf das nur mündlich Vereinbarte beruft (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1992, 362 und v 01.07.1992, BStBl II 1992, 975).
Das Erfordernis klarer Vereinbarungen schließt es nicht aus, den Inhalt einer an sich mehrdeutigen Vereinbarung durch Auslegung oder Beweiserhebung zweifelsfrei zu ermitteln (s Urt des BFH v 24.03.1999, BStBl II 2001, 612). Allein aus dem Umstand, dass der beherrschende Ges-GF einer GmbH mit eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, kann nicht auf eine klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung geschlossen werden; s Urt des BFH v 21.10.2014 (HFR 2015, 926).
Tz. 270
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Bei der Beweiserhebung kommen insbes Urkundenbeweise, Zeugenbeweise, Gutachten, bestehende Verkehrssitte und Auskünfte Dritter in Betracht. Auslegung bedeutet die Anwendung allgemein geltender Auslegungsgrundsätze auf die konkrete auslegungsbedürftige Vereinbarung. Bei Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn eines Ausdrucks zu haften (s § 133 BGB). Verträge si...