Dr. Rolf Möhlenbrock, Torsten Werner
Tz. 171
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Kommt es in Fallgruppe 3 zum (vollständigen oder tw) Ausschluss oder einer Beschränkung dt Besteuerungsrechte, kann das UmwStG dennoch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG Anwendung finden (Fallgruppe 4). Übertragender (oder einbringender bzw formwechselnder) Rechtsträger muss hierzu eine Gesellschaft oder natürliche Person sein, die die Voraussetzungen iSv § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG erfüllt (europäischer Rechtsträger, s Tz 144ff). Gesellschaften idS sind nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Staates gegründete Gesellschaften iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-A mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten. Eine natürliche Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Staats haben und darf nicht auf Grund eines DBA mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig angesehen werden.
Übertragender Rechtsträger kann auch eine SE oder SCE sein. § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG verweist vor Inkrafttreten des KöMoG zwar nicht ausdrücklich auf § 1 Abs 2 S 2 UmwStG. Allerdings gelten SE und SCE für die Anwendung des § 1 Abs 2 S 1 UmwStG kraft eigenen Rechts als nach den Rechtsvorschriften des Staats gegründete – und damit nationale – Gesellschaften, in dessen Hoheitsgebiet sich ihr Sitz befindet. Um einen solchen von § 1 Abs 2 S 2 UmwStG geforderten Anwendungsfall des S 1 handelt es sich damit auch bei der mittels § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG verwiesenen Anwendung. Im Ergebnis ebenso s Frotscher (in F/D, § 1 UmwStG Rn 117). Nach Inkrafttreten des KöMoG stellt sich dieses Problem nicht mehr, da § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb UmwStG auf § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG verweist, wo die SE und SCE explizit genannt werden.
Tz. 172
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Für eine Pers-Ges als übertragender Rechtsträger gilt hierbei allerdings abw von § 1 Abs 2 UmwStG aF die gesellschafterbezogene Sichtweise. Sie fällt nur in den Anwendungsbereich des UmwStG, soweit sie selbst Gesellschaft iSd Art 54 AEUV bzw Art 34 EWR-A ist und an ihr unmittelbar oder mittelbar (über weitere zwischengeschaltete Pers-Ges) Kö, Pers-Vereinigungen, Vermögensmassen oder natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen iSv § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb iVm Abs 4 S 1 Nr 1 und 2 Buchst a Doppelbuchst aa UmwStG erfüllen.
Beispiel 3:
Die X-GmbH und die Y-GmbH sind AE einer amerikanischen LLC, die in D eine BetrSt unterhält. Die LLC wird in D transparent besteuert. Sie will ihre dt BetrSt in eine GmbH einbringen. Die für die Einbringung erhaltenen Anteile sollen im amerikanischen BV gehalten werden.
Lösung:
Das UmwStG findet in diesem Fall keine Anwendung:
Die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG sind nicht erfüllt, da an den erhaltenen Anteilen kein dt Besteuerungsrecht besteht.
Die LLC erfüllt ferner nicht die Kriterien des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb UmwStG, da es sich um eine Gesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung außerhalb der EU und des EWR handelt.
Beispiel 4:
Wie Bsp 3, anstelle der amerikanischen LLC handelt es sich jedoch um eine österreichische KG.
Lösung:
Das UmwStG findet Anwendung:
Die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG sind zwar nicht erfüllt, da die erhaltenen Anteile in ein österreichisches BV übergehen und somit kein dt Besteuerungsrecht an ihnen besteht.
Die österreichische KG erfüllt indessen die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb UmwStG. Sie hat innerhalb der EU ihren Sitz und ihren Ort der Geschäftsleitung. Ferner sind die daran beteiligten MU (X-GmbH und Y-GmbH) europäische Gesellschaften iSd Art 54 AEUV.
Tz. 173
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die gesellschafterbezogene Sichtweise bei einer Pers-Ges als übertragendem Rechtsträger gilt unabhängig davon, wie die Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert wird. Es kommt ausschl auf die Einordnung der Gesellschaft iS eines Typenvergleichs an (s Tz 98ff). Die Regelung findet damit auch auf die von der FRL geschützten Gesellschaften Anwendung, die nach dt Recht als stlich transparent anzusehen sind aber im Ansässigkeitsstaat wie eine Kö behandelt werden (zB die Verschmelzung einer französischen SC mit inl BetrSt auf eine europäische Kap-Ges; s BR-Drs 542/06, 58).
Tz. 174
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Eine Pers-Ges als Gesellschaft iSd Art 54 AEUV bzw Art 34 EWR-A fällt in den pers Anwendungsbereich des UmwStG, wenn an ihr unmittelbar oder mittelbar (über weitere zwischengeschaltete Pers-Ges) Kö, Pers-Vereinigungen, Vermögensmassen oder natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen iSv § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 und 2 Buchst a Doppelbuchst aa UmwStG erfüllen (s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 1 UmwStG Rn 126).
An etwaige der übertragenden Pers-Ges vorgeschaltete Pers-Ges werden – außer ihrer Eige...