Tz. 15

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei der übertragenden Kö erfolgt im Fall der Aufspaltung auf den stlichen Übertragungsstichtag letztmals eine gesonderte Feststellung des KSt-Guthabens, des EK 02 und des stlichen Einlagekontos. Festgestellt werden die Beträge vor der Vermögensübertragung, also keine Nullbestände (s Tz 8).

Bei der Abspaltung sind auf der Stufe der übertragenden Kö zum Schluss des Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt, von dem Vorjahresbestand die auf die Übernehmerin anteilig übergehenden Beträge abzuziehen. Die verbleibenden Beträge sind gesondert festzustellen.

Wegen der stlichen Behandlung von GA, die noch von der übertragenden Kö beschlossen und ggf während der sog Interimszeit geleistet werden, s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 182.

 

Tz. 16

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Im Fall der Auf- oder Abspaltung auf eine andere Kö sind bei der Übernehmerin die auf sie übergehenden Beträge des KSt-Guthabens, des EK 02 und (gem § 29 Abs 3 KStG) des stlichen Einlagekontos bei der gesonderten Feststellung zum Schluss des Wj der Übernehmerin, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt, als Zugänge zu erfassen.

 

Tz. 16a

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wegen der letztmaligen Anwendung des § 40 Abs 2 KStG bei Auf- oder Abspaltung gelten die Ausführungen in den Tz 7a-7c entspr.

 

Tz. 17

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Im Fall der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person (s § 40 Abs 2 S 3 KStG, dazu s Tz 20 ff) sind auf der Stufe der übertragenden Kö das KSt-Guthaben, das EK 02 und (gem § 29 Abs 3 KStG) das stliche Einlagekonto entspr zu verringern. Bei der übernehmenden Pers-Ges, die nicht der KSt unterliegt, werden diese Beträge nicht gesondert festgestellt. Die stlichen Folgen dieses Verschmelzungsvorgangs sind in den §§ 310 UmwStG geregelt.

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