Tz. 172

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Das Einkommen und Vermögen der übertragenden Kö sowie des übernehmenden Rechtsträgers sind im Falle des § 2 UmwStG – auch für gewstliche Zwecke – so zu ermitteln, als ob das Vermögen zum stlichen Übertragungsstichtag (= Tag nach Ablauf des Stichtages der Bil, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt) ganz oder tw auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre. Der stliche Übertragungsstichtag ist also nicht mit dem hr-lichen Umwandlungsstichtag identisch, sondern liegt immer einen Tag vor diesem (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.02 und 02.03):

 

Tz. 173

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Hr-lich (Verschmelzung: § 5 Abs 1 Nr 6 UmwG; Spaltung: § 126 Abs 1 Nr 6 UmwG; Vollübertragung: § 176 iVm § 5 Abs 1 Nr 6 UmwG; Teilübertragung: § 177 iVm § 126 Abs 1 Nr 6 UmwG) ist der Umwandlungsstichtag der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des (zivilrechtlich bis zur Registereintragung fortbestehenden) übertragenden Rechtsträgers als für die Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.02, 02.13). Damit ist der Tag gemeint, von dem an das Ergebnis der Rechnungslegung von der übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmerin übergeht, dh der gewählte Umwandlungsstichtag. Der übertragende Rechtsträger hat auf den Schluss des Tages, der dem Umwandlungsstichtag vorangeht, eine Schluss-Bil aufzustellen (s § 17 Abs 2 UmwG; UmwSt-Erl 2011, Rn 02.02).

 

Beispiel:

Schluss-Bil 31.12.01, 24.00 Uhr

Umwandlungsstichtag 01.01.02

Ab dem 01.01.02, 0.00 Uhr werden die Geschäfte für den übernehmenden Rechtsträger geführt.

 

Tz. 174

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Der stliche Übertragungsstichtag ist (zwingend) der Tag, auf den nach den hr-lichen Vorschriften die Schluss-Bil aufzustellen ist. Die Wahl eines anderen stlichen Übertragungsstichtages ist nicht möglich (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.03; s Urt des BFH v 22.09.1999, BStBl II 2000, 2 für Zwecke der Einheitsbewertung des BV; grds s Dehmer, DStR 1994, 1715).

 

Tz. 175

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Die Rückwirkungsregelung des § 2 UmwStG gilt unzweifelhaft für Umwandlungen iSd Zweiten bis Fünften Teils des UmwStG. Sie bezieht sich dabei ausschließlich auf die umgewandelten Rechtsträger und nicht auch auf deren AE oder gar auf Dritte.

Im Falle der Umwandlung auf eine Pers-Ges sind infolge der gesellschafterbezogenen Sichtweise allerdings auch die Gesellschafter von der Rückwirkung betroffen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.03, 02.17). Die AE der übertragenden Kö, die nicht Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges werden, sind hiervon ausgenommen, s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.18. Die stliche Rückwirkung erstreckt sich ferner auf evtl Gesamtrechtsnachfolger (zB Erben) der Umwandlungsbeteiligten, sofern diese von der Rückwirkung betroffen gewesen wären; allerdings schlägt die Rückwirkung nicht auf das ErbStR durch (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.18). Die Rückwirkungsfiktion gilt dagegen nicht für AE, die in der Zeit zwischen dem stlichem Übertragungsstichtag und der Eintragung in das H-Reg (Rückwirkungszeitraum) ganz oder tw aus der übertragenden Kö ausscheiden. Soweit sie ausscheiden, sind sie im Rückwirkungszeitraum stlich als AE der übertragenden Kö zu behandeln. Auch der hr-lich abgefundene AE ist wegen § 5 Abs 1 UmwStG stlich so zu behandeln, als sei er zwischen stlichem Übertragungsstichtag und Eintragung ins H-Reg ausgeschieden; s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.18ff. Der Erwerber der Anteile hingegen wird mit Eintragung der Umwandlung Gesellschafter/AE der übernehmenden Pers-Ges, und für ihn kommt die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 2 UmwStG sowohl für das Übernahmeergebnis als auch hinsichtlich der Bezüge iSd § 7 UmwStG zur Anwendung; s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.21. Im Rückwirkungszeitraum gezahlte Vergütungen an AE, die MU der übernehmenden Pers-Ges werden, sind deren Gewinnanteil unter Beachtung von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 HS 2 EStG in voller Höhe hinzuzurechnen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.36).

 

Tz. 176

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Beim Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (§ 9 UmwStG) hat die Kap-Ges eine stliche Übertragungs-Bil auf den Zeitpunkt aufzustellen, in dem der Formwechsel wirksam wird. Sie darf allerdings auch einen abweichenden Stichtag wählen, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öff Register liegen darf. Die Sonderregelung des § 2 Abs 3 UmwStG zur Vermeidung "weißer" Eink gilt entspr.

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