Tz. 196

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

 
Umwandlungsart

Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder natürliche Person
(§§ 310 UmwStG)

Spaltung einer Kö auf eine Pers-Ges (§ 16 UmwStG)

Formwechsel von einer Kap-Ges in Pers-Ges
(§ 9 UmwStG)

Verschmelzung von Kö
(§§ 1113 UmwStG)

Spaltung von Kö
(§ 15 UmwStG)

Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines MU-Anteils in eine Kap-Ges oder Genossenschaft
(§§ 2023 UmwStG)

Formwechsel von einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Genossenschaft
(§ 25 UmwStG)
Anteilstausch
(§ 21 UmwStG)
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges
(§ 24 UmwStG)
Beteiligte
  • Übertragende Kö
  • Übernehmende Pers-Ges oder natürliche Person
  • AE der übertragenden Kö
  • Übertragende Kö
  • Übernehmende Kö
  • AE der übertragenden Kö
  • Einbringender Rechtsträger
  • Aufnehmende Kap-Ges oder Genossenschaft
  • Einbringender Rechtsträger
  • Übernehmende Kap-Ges oder Genossenschaft
  • Einbringender Rechtsträger
  • Übernehmende Pers-Ges
Zivilrechtliche Form der Vermögensübertragung Gesamtrechtsnachfolge Gesamtrechtsnachfolge Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge Einzelrechtsnachfolge Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge
Ausübung Wertansatzwahlrecht durch Übertragende Kö Übertragende Kö Übernehmende Kap-Ges oder Genossenschaft

Inl-Fall:Übernehmender Rechtsträger1)

Ausl-Fall:Übertragender Rechtsträger
Übernehmende Pers- Ges
Stpfl eines Übertragungs- oder Einbringungsgewinns Stpfl (§§ 3, 18 UmwStG) Stpfl (§§ 11, 19 UmwStG) Stpfl (§ 20 Abs 3 UmwStG) Stpfl (§ 21 Abs 2 UmwStG)2) Stpfl (§ 24 Abs 3 UmwStG)
Übernahmegewinn/-verlust

Übernahmegewinn
HEV;

Übernahmeverlust iHd nach HEV stpfl Einnahmen aus KapV abzb, darüber hinaus nabzb

Übernahmegewinn
nach § 8b KStG stpfl;

Übernahmeverlust
nabzb
Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge oder nicht ausgeglichene negative Eink Gehen nicht über (§ 4 Abs 2 S 2 UmwStG) Gehen nicht über (§ 12 Abs 3 UmwStG)3) Gehen nicht über Gehen nicht über Gehen nicht über
Vortragsfähiger Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) Geht nicht über (§ 18 Abs 1 S 2 GewStG) Geht nicht über (§ 19 Abs 2 GewStG) Geht nicht über (§ 23 Abs 5 UmwStG) Geht nicht über Abziehbarkeit des Gewerbeverlustes nach Maßgabe R 67, 68 Abs 2, GewStR 1998. R 10a.2, 10a.3 GewStR 2009
Rückwirkung Bis zu acht Monaten (§§ 2, 9 S 3 UmwStG) Bis zu acht Monaten (§ 2 UmwStG) Bis zu acht Monaten (§ 20 Abs 6 UmwStG) Keine Rückwirkung
St-Verhaftung der Anteile am übertragenden Rechtsträger

Stliche Behandlung abhängig davon, ob sich Anteile im BV befinden bzw nach § 17 EStG oder § 21 UmwStG aF verhaftet sind.

Berücksichtigung iRd Ermittlung des Umwandlungsergebnisses
Stliche Behandlung abhängig davon, ob sich Anteile im BV befinden bzw nach § 17 EStG oder § 21 UmwStG aF verhaftet sind. Grds Veräußerungsfiktion nach § 13 Abs 1 UmwStG, ausnahmsweise Bw-Fortführung nach § 13 Abs 2 UmwStG
St-Verhaftung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger St-verhaftet als MU-Anteil oder Einzelunternehmen

Bei fingierter Veräußerung der Anteile an übertragender Kö nach § 13 Abs 1 UmwStG stliche Verhaftung der Anteile an übernehmender Kö, wenn Anteile im BV oder Anteile iSd § 17 EStG erworben werden

Bei Bw-Ansatz nach § 13 Abs 2 UmwStG treten Anteile an der übernehmenden Kö stlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Kö
Einbringungsgeborene Anteile stets st-verhaftet (§ 17 Abs 1, 6 EStG)
  • Einbringungsgeborene Anteile befinden im BV
  • Eingebrachte Anteile = Anteile iSd § 17 Abs 1 EStG oder § 21 UmwStG aF
Es entsteht ein MU-Anteil
Anzahl der Besteuerungsebenen Aus zwei Besteuerungsebenen (Kö + AE) wird eine (MU-Anteil) Es bestehen vor und nach dem Vorgang zwei Besteuerungsebenen Aus einer Besteuerungsebene (übertragender Rechtsträger) werden zwei (übertragender Rechtsträger als AE und übernehmende Kap-Ges bzw Gen) Es handelt sich um ein Tauschgeschäft ohne Einfluss auf die Besteuerungsebenen Keine Veränderung der Besteuerungsebenen (transparente Besteuerung der übernehmenden Pers-Ges)
1) Es ist danach zu unterscheiden, ob der übernehmende Rechtsträger im Inl stpfl ist.
2) Das Halb(Teil-)einkünfteverfahren findet Anwendung.
3) Im Falle von Spaltungen ist allerdings zu differenzieren: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 15 UmwStG geht bei einer Abspaltung nur ein verbleibender Verlustvortrag der übertragenden Kö anteilig unter (s § 15 Abs 3 UmwStG). Bei der Aufspaltung gilt dies zusätzlich für nicht ausgeglichene negative Eink und für verrechenbare Verluste (§ 15 Abs 1 S 1 UmwStG).

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