Tz. 196
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Umwandlungsart | Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder natürliche Person Spaltung einer Kö auf eine Pers-Ges (§ 16 UmwStG) Formwechsel von einer Kap-Ges in Pers-Ges(§ 9 UmwStG) |
Verschmelzung von Kö (§ 15 UmwStG) |
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines MU-Anteils in eine Kap-Ges oder Genossenschaft (§ 25 UmwStG) |
Anteilstausch (§ 21 UmwStG) |
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges (§ 24 UmwStG) |
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Beteiligte |
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Zivilrechtliche Form der Vermögensübertragung | Gesamtrechtsnachfolge | Gesamtrechtsnachfolge | Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge | Einzelrechtsnachfolge | Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge |
Ausübung Wertansatzwahlrecht durch | Übertragende Kö | Übertragende Kö | Übernehmende Kap-Ges oder Genossenschaft | Inl-Fall:Übernehmender Rechtsträger1) Ausl-Fall:Übertragender Rechtsträger |
Übernehmende Pers- Ges |
Stpfl eines Übertragungs- oder Einbringungsgewinns | Stpfl (§§ 3, 18 UmwStG) | Stpfl (§§ 11, 19 UmwStG) | Stpfl (§ 20 Abs 3 UmwStG) | Stpfl (§ 21 Abs 2 UmwStG)2) | Stpfl (§ 24 Abs 3 UmwStG) |
Übernahmegewinn/-verlust | Übernahmegewinn |
Übernahmegewinn nabzb |
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Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge oder nicht ausgeglichene negative Eink | Gehen nicht über (§ 4 Abs 2 S 2 UmwStG) | Gehen nicht über (§ 12 Abs 3 UmwStG)3) | Gehen nicht über | Gehen nicht über | Gehen nicht über |
Vortragsfähiger Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) | Geht nicht über (§ 18 Abs 1 S 2 GewStG) | Geht nicht über (§ 19 Abs 2 GewStG) | Geht nicht über (§ 23 Abs 5 UmwStG) | Geht nicht über | Abziehbarkeit des Gewerbeverlustes nach Maßgabe R 67, 68 Abs 2, GewStR 1998. R 10a.2, 10a.3 GewStR 2009 |
Rückwirkung | Bis zu acht Monaten (§§ 2, 9 S 3 UmwStG) | Bis zu acht Monaten (§ 2 UmwStG) | Bis zu acht Monaten (§ 20 Abs 6 UmwStG) | Keine Rückwirkung |
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St-Verhaftung der Anteile am übertragenden Rechtsträger | Stliche Behandlung abhängig davon, ob sich Anteile im BV befinden bzw nach § 17 EStG oder § 21 UmwStG aF verhaftet sind. Berücksichtigung iRd Ermittlung des Umwandlungsergebnisses |
Stliche Behandlung abhängig davon, ob sich Anteile im BV befinden bzw nach § 17 EStG oder § 21 UmwStG aF verhaftet sind. Grds Veräußerungsfiktion nach § 13 Abs 1 UmwStG, ausnahmsweise Bw-Fortführung nach § 13 Abs 2 UmwStG | – | – | – |
St-Verhaftung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger | St-verhaftet als MU-Anteil oder Einzelunternehmen | Bei fingierter Veräußerung der Anteile an übertragender Kö nach § 13 Abs 1 UmwStG stliche Verhaftung der Anteile an übernehmender Kö, wenn Anteile im BV oder Anteile iSd § 17 EStG erworben werden Bei Bw-Ansatz nach § 13 Abs 2 UmwStG treten Anteile an der übernehmenden Kö stlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Kö |
Einbringungsgeborene Anteile stets st-verhaftet (§ 17 Abs 1, 6 EStG) |
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Es entsteht ein MU-Anteil |
Anzahl der Besteuerungsebenen | Aus zwei Besteuerungsebenen (Kö + AE) wird eine (MU-Anteil) | Es bestehen vor und nach dem Vorgang zwei Besteuerungsebenen | Aus einer Besteuerungsebene (übertragender Rechtsträger) werden zwei (übertragender Rechtsträger als AE und übernehmende Kap-Ges bzw Gen) | Es handelt sich um ein Tauschgeschäft ohne Einfluss auf die Besteuerungsebenen | Keine Veränderung der Besteuerungsebenen (transparente Besteuerung der übernehmenden Pers-Ges) |
1) | Es ist danach zu unterscheiden, ob der übernehmende Rechtsträger im Inl stpfl ist. |
2) | Das Halb(Teil-)einkünfteverfahren findet Anwendung. |
3) | Im Falle von Spaltungen ist allerdings zu differenzieren: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 15 UmwStG geht bei einer Abspaltung nur ein verbleibender Verlustvortrag der übertragenden Kö anteilig unter (s § 15 Abs 3 UmwStG). Bei der Aufspaltung gilt dies zusätzlich für nicht ausgeglichene negative Eink und für verrechenbare Verluste (§ 15 Abs 1 S 1 UmwStG). |
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