Umwandlungsart |
Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder natürliche Person (§§ 3–10 UmwStG) Spaltung einer Kö auf eine Pers-Ges (§ 16 UmwStG) Formwechsel von einer Kap-Ges in Pers-Ges (§ 9 UmwStG) |
Verschmelzung von Kö (§§ 11–13 UmwStG) Spaltung von Kö (§ 15 UmwStG) |
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines MU-Anteils in eine Kap-Ges oder Genossenschaft (§§ 20–23 UmwStG) Formwechsel von einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Genossenschaft (§ 25 UmwStG) |
Anteilstausch (§ 21 UmwStG) |
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges (§ 24 UmwStG) |
Beteiligte |
- Übertragende Kö
- Übernehmende Pers-Ges oder natürliche Person
- AE der übertragenden Kö
|
- Übertragende Kö
- Übernehmende Kö
- AE der übertragenden Kö
|
- Einbringender Rechtsträger
- Aufnehmende Kap-Ges oder Genossenschaft
|
- Einbringender Rechtsträger
- Übernehmende Kap-Ges oder Genossenschaft
|
- Einbringender Rechtsträger
- Übernehmende Pers-Ges
|
Zivilrechtliche Form der Vermögensübertragung |
Gesamtrechtsnachfolge |
Gesamtrechtsnachfolge |
Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge |
Einzelrechtsnachfolge |
Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge |
Ausübung Wertansatzwahlrecht durch |
Übertragende Kö |
Übertragende Kö |
Übernehmende Kap-Ges oder Genossenschaft |
Inl-Fall:Übernehmender Rechtsträger1) Ausl-Fall:Übertragender Rechtsträger |
Übernehmende Pers- Ges |
Stpfl eines Übertragungs- oder Einbringungsgewinns |
Stpfl (§§ 3, 18 UmwStG) |
Stpfl (§§ 11, 19 UmwStG) |
Stpfl (§ 20 Abs 3 UmwStG) |
Stpfl (§ 21 Abs 2 UmwStG)2) |
Stpfl (§ 24 Abs 3 UmwStG) |
Übernahmegewinn/-verlust |
Übernahmegewinn HEV; Übernahmeverlust iHd nach HEV stpfl Einnahmen aus KapV abzb, darüber hinaus nabzb |
Übernahmegewinn nach § 8b KStG stpfl; Übernahmeverlust nabzb |
– |
– |
– |
Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge oder nicht ausgeglichene negative Eink |
Gehen nicht über (§ 4 Abs 2 S 2 UmwStG) |
Gehen nicht über (§ 12 Abs 3 UmwStG)3) |
Gehen nicht über |
Gehen nicht über |
Gehen nicht über |
Vortragsfähiger Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) |
Geht nicht über (§ 18 Abs 1 S 2 GewStG) |
Geht nicht über (§ 19 Abs 2 GewStG) |
Geht nicht über (§ 23 Abs 5 UmwStG) |
Geht nicht über |
Abziehbarkeit des Gewerbeverlustes nach Maßgabe R 67, 68 Abs 2, GewStR 1998. R 10a.2, 10a.3 GewStR 2009 |
Rückwirkung |
Bis zu acht Monaten (§§ 2, 9 S 3 UmwStG) |
Bis zu acht Monaten (§ 2 UmwStG) |
Bis zu acht Monaten (§ 20 Abs 6 UmwStG) |
Keine Rückwirkung |
- Vermögensübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge: keine Rückwirkung
- Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge: bis zu acht Monaten (§§ 24 Abs 4 2 HS iVm § 20 Abs 6 UmwStG)
|
St-Verhaftung der Anteile am übertragenden Rechtsträger |
Stliche Behandlung abhängig davon, ob sich Anteile im BV befinden bzw nach § 17 EStG oder § 21 UmwStG aF verhaftet sind. Berücksichtigung iRd Ermittlung des Umwandlungsergebnisses |
Stliche Behandlung abhängig davon, ob sich Anteile im BV befinden bzw nach § 17 EStG oder § 21 UmwStG aF verhaftet sind. Grds Veräußerungsfiktion nach § 13 Abs 1 UmwStG, ausnahmsweise Bw-Fortführung nach § 13 Abs 2 UmwStG |
– |
– |
– |
St-Verhaftung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger |
St-verhaftet als MU-Anteil oder Einzelunternehmen |
Bei fingierter Veräußerung der Anteile an übertragender Kö nach § 13 Abs 1 UmwStG stliche Verhaftung der Anteile an übernehmender Kö, wenn Anteile im BV oder Anteile iSd § 17 EStG erworben werden Bei Bw-Ansatz nach § 13 Abs 2 UmwStG treten Anteile an der übernehmenden Kö stlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Kö |
Einbringungsgeborene Anteile stets st-verhaftet (§ 17 Abs 1, 6 EStG) |
- Einbringungsgeborene Anteile befinden im BV
- Eingebrachte Anteile = Anteile iSd § 17 Abs 1 EStG oder § 21 UmwStG aF
|
Es entsteht ein MU-Anteil |
Anzahl der Besteuerungsebenen |
Aus zwei Besteuerungsebenen (Kö + AE) wird eine (MU-Anteil) |
Es bestehen vor und nach dem Vorgang zwei Besteuerungsebenen |
Aus einer Besteuerungsebene (übertragender Rechtsträger) werden zwei (übertragender Rechtsträger als AE und übernehmende Kap-Ges bzw Gen) |
Es handelt sich um ein Tauschgeschäft ohne Einfluss auf die Besteuerungsebenen |
Keine Veränderung der Besteuerungsebenen (transparente Besteuerung der übernehmenden Pers-Ges) |