Tz. 7
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Als zwingende Folgerung aus der Verknüpfung zwischen den Werten in der stlichen Schlussbilanz der Übertragerin und den Werten bei der Übernehmerin bestimmt § 4 Abs 2 UmwStG, dass die übernehmende Pers-Ges insbes hinsichtlich der Abschr uä Vergünstigungen entspr dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (keine Fiktion der Anschaffung) in die Rechtsstellung der übertragenden Kö eintritt. Die von der übertragenden Kö gewählte Abschr-Methode ist beizubehalten. Das gilt nach § 4 Abs 3 UmwStG auch dann, wenn die übergegangenen WG in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö mit einem über dem Bw liegenden Wert angesetzt sind. Hierzu s Tz 16 ff.
Nach § 4 Abs 2 S 1 UmwStG tritt die übernehmende Pers-Ges weiterhin bezüglich der Inanspruchnahme einer Bewertungsfreiheit (insbes iRd §§ 7e [weggefallen], 7f EStG, §§ 81, 82f EStDV) oder eines Bewertungsabschlags (s § 51 Abs 1 Nr 2m EStG iVm § 80 EStDV; aufgehoben durch das StEntlG 1999/2000/2002) in die Rechtsstellung der übertragenden Kö ein.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Fortführung und der späteren Auflösung der von der Übertragerin gebildeten gewinnmindernden Rücklagen (s § 6b Abs 3 und 8 EStG, § 7g EStG, § 74 EStDV [weggefallen], § 6 FördG, § 6 UmwStG, R 35 EStR).
Nach § 4 Abs 2 S 1 UmwStG tritt die übernehmende Pers-Ges auch bezüglich der Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG und des § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 iVm Nr 1 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 in die Rechtsstellung der übertragenden Kö ein. Dh sie darf die übernommenen, nicht der Abnutzung unterliegenden WG (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) und die der Abnutzung unterliegenden WG (zB PKW) bei Vorliegen der Voraussetzungen mit dem niedrigeren Tw ansetzen. Mit Benkert (in H/B, 2. Aufl § 4 UmwStG Rz 64) halten wir auch den Satz 4 des § 6 Abs 1 Nr 1 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 bei der Übernehmerin für anwendbar; das ist die Wertaufholung bis zu den AK/HK bei vorangegangener Tw-Abschr. Die Nichtnennung des Satzes 4 in § 4 Abs 2 S 1 UmwStG idF vor der Änderung durch das StBereinG beruht wohl auf einem gesetzgeberischen Versehen.
§ 4 Abs 2 S 1 UmwStG ist durch das StBereinG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) (klarstellend) neu gefasst und deutlicher als Generalklausel ausgeformt worden. Nach dem Bericht des Fin-Aussch des BT (s BT-Drs 14/2070, 57) erschien dem Gesetzgeber eine abschließende Aufzählung der von der Übernehmerin fortzuführenden Besteuerungsmerkmale nicht möglich. Bedeutung erlangt die ges Neufassung wohl insbes für das in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 S 4 und Nr 2 S 3 EStG geregelte Wertaufholungsgebot, das jetzt unzweifelhaft auch eine übernehmende Pers-Ges bzw eine übernehmende natürliche Person trifft. (s BT-Drs 14/1514, 34). Das gilt auch für die Übergangsregelung nach § 52 Abs 16 EStG. GlA s Patt (in H/H/R, § 4 UmwStG Anm R 8). Mit der Änderung durch das StBereinG 1999 ist klargestellt, dass die Übernehmerin vollumfänglich in die Rechtsstellung der Übertragerin eintritt.
Nach In-Kraft-Treten des StSenkG führt dies uE auch dazu, dass bei Anteilen an Kö das Halbeinkünfteverfahren bzw die St-Freistellung nach § 8b Abs 2 S 1 KStG nF insoweit nicht zu gewähren ist, als in früheren VZ eine in vollem Umfang stlich anerkannte und noch nicht rückgängig gemachte Tw-Abschr vorgenommen worden ist (s § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 2 EStG nF, § 8b Abs 2 S 2 KStG nF).
Tz. 8
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 36 Abs 6 DMBilG iVm § 50 Abs 1 DMBilG gelten die Vorschriften des § 36 Abs 1-4 DMBilG (Berichtigung von Wertansätzen) auch für die Unternehmen, die nach dem 01.07.1990 durch Umwandlung aus den in § 1 Abs 1-3 DMBilG bezeichneten Unternehmen entstanden sind, wenn die Bw aus der DM-Eröffnungsbilanz fortgeführt worden sind.
§ 36 Abs 6 DMBilG regelt ebenso die Fortführung von Sonderposten. Bei der Übertragerin bestehende Verfügungsbeschränkungen gelten auch für die übernehmende Pers-Ges. Nach § 36 Abs 6 iVm Abs 4 S 2 DMBilG gilt § 36 Abs 1-3 DMBilG grds nur für Bilanzen für Wj, die bis zum 31.12.1994 enden.
Ausnahmen gelten für die Wertberichtigung im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen (s § 17 Abs 2a DMBilG), die für bis in 2000 endende Wj zulässig sind und die Berichtigung wegen einer nach dem 31.12.1994 wirksam gewordenen Abwicklung vermögensrechtlicher Angelegenheiten auf der Grundlage des EinigungsV und den zu dessen Vollzug erlassenen Vorschriften, die bis zu der Durchführung der jeweiligen Maßnahme zulässig ist.
Tz. 9
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Da das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, liegt keine Anschaffung der übergegangenen WG vor. Das bedeutet, dass in diesen Fällen zB keine InvZul gewährt werden kann, dass § 6 Abs 2 EStG nicht anzuwenden ist, und dass und auch keine Reininvestition iSd § 6b EStG vorliegt (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.07).
Auch ein Anschaffungsvorgang iSd FördG liegt nicht vor.
Tz. 10
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Enthält das auf die Pers-Ges übergehende BV Anteile an (inl oder ausl) Kap-Ges, ist deren Weite...