Tz. 30
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Geht das Vermögen des OT durch Spaltung auf ein anderes gew Unternehmen (Übernehmerin) über, tritt der übernehmende Rechtsträger nach Maßgabe des Spaltungsvertrages oder -plans (§ 131 Abs 1 Nr 1 UmwG) in den GAV ein. In dem Spaltungsvertrag muss geregelt werden, auf welchen übernehmenden Rechtsträger die Organbeteiligung übergeht.
Wenn bei einer Abspaltung oder Ausgliederung aus dem BV des OT eine die Mehrheit der Stimmrechte vermittelnde Beteiligung an der OG bei dem übertragenden OT zurückbleibt, kann das bestehende Organschaftsverhältnis ohne Veränderung fortgesetzt werden (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 09). Wird bei der Abspaltung die Organbeteiligung auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen, zu dem das Organschaftsverhältnis fortgesetzt werden soll, gelten die vorstehenden Ausführungen (s Tz 23ff) entspr, dh wegen der Gesamtrechtsnachfolge wird die bisher gegenüber dem übertragenden (alten) OT bestehende finanzielle Eingliederung rückwirkend zum stlichen Übertragungsstichtag dem neuen OT zugerechnet (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 07). Das bisherige Organschaftsverhältnis endet zum stlichen Übertragungsstichtag (glA s Herlinghaus, in R/H/vL, UmwStG, 2. Aufl, Anh 4 Rn 54, 55). Wegen unserer Kritik an der verschärften Verw-Auff, wonach die stliche Anerkennung einer durchgängigen Organschaft zusätzlich voraussetzt, dass dem übernehmenden Rechtsträger die Beteiligung an der OG rückwirkend zugerechnet wird, s Tz 22.
Die Ausgliederung unterscheidet sich nur dadurch von der Abspaltung, dass die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger der Überträgerin statt deren AE gewährt werden (s § 123 Abs 3 UmwG).
Wegen des Zeitpunkts der Anerkennung des Organschaftsverhältnisses zur Übernehmerin s Tz 24.
Tz. 31
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Geht im Wege der Aufspaltung die Mehrheitsbeteiligung an der OG auf ein anderes gew Unternehmen (Übernehmerin) über, wird entsprechend Tz 23ff eine gegenüber der Überträgerin bestehende finanzielle Eingliederung derjenigen Übernehmerin zugerechnet, auf die die Organbeteiligung übergeht. Eine nahtlose Fortführung der Organschaft ist möglich (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 06).
Wegen der stlichen Behandlung des Übergangs einer Organbeteiligung auf ein anderes gew Unternehmen im Wege der Ausgliederung s Tz 37.
Tz. 32
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Bei der Realteilung einer OT-Pers-Ges handelt es sich um eine Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Der GAV endet und die Organschaft muss anschließend neu begründet werden (s Neumann, in Gosch, 3. Aufl, § 14 KStG Rn 283).