Alexandra Pung, Fabian Bernhagen
4.3.1 Allgemeines
Tz. 63
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
§ 18 Abs 3 S 2 UmwStG verhindert, dass die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 18 Abs 3 S 1 UmwStG dadurch umgangen werden kann, dass nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Teilbetrieb aufgegeben oder veräußert wird. Bei einer Pers-Ges als Übernehmerin verhindert die Regelung weiter, dass die GewStPflicht dadurch umgangen werden kann, dass nicht die Pers-Ges den Betrieb bzw einen Teilbetrieb aufgibt oder veräußert, sondern die MU ihre MU-Anteile.
4.3.2 Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung
Tz. 64
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die vorstehenden Ausführungen (s Tz 35ff) gelten für die Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung entspr.
Hinsichtlich des Teilbetriebsbegriffs ist uE auf den des § 16 EStG und damit auf den nationalen und nicht auf den EU-rechtlichen abzustellen. Denn iRd § 18 Abs 3 UmwStG geht es nicht um die Umstrukturierung, sondern um die Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs und diese sind durch die FRL nicht geregelt. GlA s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 18 UmwStG Rn 130); s Bartelt (in Eisgruber, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 111); und s Klingberg (in B/H, § 18 UmwStG Rn 48). AA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 101) und s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 82). Zweifelnd s Roser (in Haase/Hofacker, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 66). Die Fin-Verw stellt einerseits auf die allg Grundsätze ab (s UmwSt-Erl 2011 Rn 18.06). Andererseits wird indes auf den EU-rechtlichen Teilbetriebsbegriff verweisen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 18.05 iVm Rn 15.02f). Hierzu s auch Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 18 UmwStG Rn 130).
Da uE der Teilbetriebsbegriff iSd § 16 EStG maßgebend ist, stellt auch die Veräußerung einer 100 %-Kap-Beteiligung die Veräußerung eines Teilbetriebs iSd § 16 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG dar, auch wenn iRd § 18 UmwStG eine dem § 15 Abs 1 S 3 UmwStG vergleichbare ges Regelung fehlt. GlA s Bartelt (in Eisgruber, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 111). AA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 102); s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 82); s Schießl (in W/M, § 18 UmwStG Rn 199); und s Roser (in Haase/Hofacker, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 66). Der Gewinn aus der Veräußerung einer 100 %-Kap-Beteiligung kann bereits nach § 7 GewStG der GewSt unterliegen (s H 7.1 Abs 3 GewStH "Gewinn aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges"). Eine Differenzierung ist jedoch für Zwecke der St-Ermäßigung nach § 35 EStG erforderlich (s § 18 Abs 3 S 3 UmwStG und s Tz 74ff).
Wegen des Unterschieds zwischen dem nationalen und dem EU-rechtlichen Teilbetriebsbegriff s § 15 UmwStG Tz 96ff.
Der GewSt unterliegt für Zeiträume nach Inkrafttreten des § 18 Abs 3 UmwStG idF des JStG 2008 auch der Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs, der bereits im Zeitpunkt der Umwandlung bei dem übernehmenden Rechtsträger vorhanden war (s Tz 56). GlA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 103); s Bartelt (in Eisgruber, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 112); und s Roser (in Haase/Hofacker, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 67). AA s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 84); s Schmitt (in S/H, 9. Aufl, § 18 UmwStG Rn 45); und s Klingberg (in B/H, § 18 UmwStG Rn 48).
Siebert (DStR 2000, 758, 760) will im Fall des unentgeltlichen Erwerbs eines Teilbetriebs den Rechtsnachfolger für den Rest der Fünf-Jahres-Frist nicht den Sanktionen des § 18 Abs 3 UmwStG unterwerfen. UE gelten die vorstehenden Ausführungen (s Tz 36) auch in dem Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs.
Wegen des Verhältnisses zwischen § 7 S 2 Nr 1 GewStG und § 18 Abs 3 S 2 UmwStG s Tz 74ff.
Die Entnahme eines Teilbetriebs, soweit dies überhaupt möglich ist, stellt uE die Aufgabe eines Teilbetriebs dar und fällt daher unter § 18 Abs 3 S 2 UmwStG. GlA s Bartelt (in Eisgruber, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 113). AA s Siebert (DStR 2000, 758, 760).
§ 18 Abs 3 S 2 UmwStG erfasst nur die Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs durch die übernehmende Pers-Ges oder natürliche Pers. GlA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 100).
4.3.3 Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung
Tz. 65
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die vorstehenden Ausführungen (s Tz 35ff) gelten für die Aufgabe oder Veräußerung eines Anteils an der Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung entspr.
Fraglich ist, ob § 18 Abs 3 UmwStG die Veräußerung des Anteils an einer sog Zebragesellschaft insoweit erfasst, als der Anteil zu einem BV des Gesellschafters gehört. Die Beantwortung der Frage ist uE davon abhängig, ob § 8 UmwStG auch insoweit bei der Umwandlung auf eine Zebragesellschaft anwendbar ist, als der Anteil an der Pers-Ges BV wird. Bejaht man insges eine Anwendung des § 8 UmwStG (so die Fin-Verw, s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.16 und 08.03), ist uE § 18 Abs 3 S 2 UmwStG nicht einschlägig. Ebenso s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 58) und s Möllmann/Carstens (in FGS/BDI, UmwSt-Erl 2011, 302). Da § 18 Abs 3 S 1 UmwStG die einer Umwandlung auf einen Rechtsträger ohne BV (s § 8 UmwStG) nachfolgende Veräußerung nicht erfasst (s Tz 49), kann eine Umgehung des § 18 Abs 3 S 1 UmwStG in diesen Fällen nicht vor...