Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 32
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Für den Bereich der EK-Gliederung wird § 15 UmwStG durch § 38a KStG 1999 ergänzt. Der Geltungsbereich des § 15 UmwStG ist jedoch weiter als der des § 38a KStG 1999 . Weiter gefasst ist der Geltungsbereich des § 15 UmwStG zB insofern, als er – anders als § 38a KStG 1999 – nicht auf zur EK-Gliederung verpflichtete Kö begrenzt ist. Wegen der Frage, ob § 38a KStG 1999 auch anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen des § 15 UmwStG nicht vorliegen, s § 38a KStG 1999 Tz 8a.
Tz. 33
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Während unter § 38a KStG 1999 nur die Auf- und Abspaltung fallen, ist § 15 UmwStG auch auf die Vermögensübertragung nach § 174 Abs 2 UmwG im Wege der Teilübertragung anzuwenden (s § 38a KStG 1999 Tz 6).
Wie im Einzelnen aus der Übersicht in Einf UmwStG Tz 13 ersichtlich, ist eine Teilübertragung nur möglich
a) |
von einer zur EK-Gliederung verpflichteten Kö auf eine nicht gliederungspflichtige Kö, |
b) |
von einer nicht gliederungspflichtigen auf eine zur EK-Gliederung verpflichtete Kö, |
c) |
zwischen nicht gliederungspflichtigen Kö, |
dh der Fall, dass Übertragerin und Übernehmerin zur EK-Gliederung verpflichtet sind, ist nicht möglich.
Tz. 34
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Auf den in Tz 33 unter b) genannten Sachverhalt kann auf der Seite der übernehmenden (gliederungspflichtigen) Kö § 38b KStG 1999 anzuwenden sein (s § 38b KStG 1999 Tz 4), dh die Übernehmerin hat das auf sie übergegangene VEK in den Teilbetrag EK 04 einzustellen.
Auf den in Tz 33 unter a) genannten Sachverhalt muss uE auf der Seite der übertragenden (gliederungspflichtigen) Kö § 38a KStG 1999 sinngemäß angewendet werden, denn diese (weiterbestehende) Kö überträgt einen Teil ihres VEK. Der Wortlaut des § 38a KStG 1999 nennt allerdings (versehentlich?) diesen Fall nicht. UE wird in dem unter a) genannten Sachverhalt die auf dem wegfallenden VEK lastende KSt-Tarifbelastung definitiv, da die Übernehmerin sie nicht anrechnen kann.
Tz. 35
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Anders als § 38 KStG 1999 hat § 38a KStG 1999 nicht nur für die übernehmende Kö Bedeutung. Im Fall der Abspaltung, in dem die übertragende Kö weiterbesteht, ist § 38a KStG 1999 auch bei der Übertragerin zu beachten (s § 38a KStG 1999 Tz 12).