Tz. 59

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Kap-Beteiligungen, die unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder des § 23 Abs 1–3 UmwStG aF beruhen, fallen wegen der doppelten Verneinung nicht unter die Rückausnahme nach § 8b Abs 4 S 2 Nr 2, 1. Alt KStG aF. Sie können erst nach Ablauf der Siebenjahresfrist stfrei nach § 8b Abs 2 KStG veräußert werden. Wegen des Eintritts in die lfd Siebenjahresfrist, wenn Einbringender eine von § 8b Abs 2 KStG begünstigte Kö ist, s Tz 39. Ist Einbringender eine nicht von § 8b Abs 2 KStG begünstigte Person, beginnt eine neue Siebenjahresfrist (s Tz 40).

UE führt § 8b Abs 4 S 2 Nr 2, 1. Alt KStG aF nur dann zur StPflicht eines VG, wenn die Einbringung nach § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1–3 UmwStG aF zu Bw oder Zwischenwerten erfolgt ist, da nur dann der vom Gesetzgeber nicht tolerierte Besteuerungsvorteil (s Tz 5) eintritt. GlA s Füger/Rieger (FR 2003, 589, 594), die die Frage in dem Schr des BMF v 28.04.2003 (BStBl I 2003, 292 Rn 48) geregelt sehen.

Unmittelbar sind Anteile auf eine Einbringung zurückzuführen, wenn sie als Gegenleistung für eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF gewährt worden sind.

Mittelbar sind Anteile auf eine Einbringung zurückzuführen, wenn sie zB als Gegenleistung für Anteile gewährt worden sind, die ihrerseits wiederum Gegenleistung für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils waren. Ebenfalls hierzu und wegen eines Bsp s Tz 58.

Wegen der Frage, ob Kap-Beteiligungen, die iR einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF mit eingebracht werden, unter die Rückausnahme des § 8b Abs 4 S 2 Nr 2, 1. Alt KStG aF fallen, s Tz 56.

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