Tz. 91

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei der Ermittlung der Eink aus V + V können sich für Stiftungen insbes aus der Anwendung der Fußstapfentheorie (§ 11d EStDV) im Vergleich zu anderen KSt-Subjekten Besonderheiten ergeben. So sind für die Ermittlung von Besitzzeiten, der (fortgeführten) AK und der AfA-BMG bei durch unentgeltliche Übertragung (Erstausstattung, Zustiftung oder sonstige Zuwendung) zugewandten Vermögen die Verhältnisse des Rechtsvorgängers (Stifters) maßgebend. Die Werte des (Zu-)Stifters sind fortzuführen; die Stiftung tritt in dessen Fußstapfen (hierzu s auch Tz 72ff).

 

Tz. 92

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 21 Abs 2 EStG ist bei der Eink-Ermittlung von Stiftungen zu berücksichtigen. Bei einer auf den ersten Blick teilentgeltlichen Vermietung an einen Destinatär stellt sich auf Ebene der Stiftung die Frage nach dem Verhältnis zu § 10 Nr 1 KStG (s Tz 72). § 21 Abs 2 EStG schreibt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erst dann vor, sobald die Vermietung (auch an den Destinatär) zu Wohnzwecken mit weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete erfolgt. Liegt das Entgelt darüber, liegt eine voll entgeltliche Vermietung vor; die Aufwendungen für das Vermietungsobjekt sind nicht anteilig zu kürzen. Zur Berücksichtigung des geldwerten Vorteils beim Destinatär durch teilentgeltliche Vermietung s Tz 196ff. Eine Zurechnung von "fiktiven" Vermietungseinnahmen wie bei einer vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG scheidet bei Stiftungen aus. Das Rechtsinstitut der vGA findet auf Ebene der Stiftung keine Berücksichtigung (s hierzu Tz 84ff). Die Ermittlung der Eink gleicht insofern der Ermittlungsweise von Eink natürlicher Pers.

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