a) Sachverhalt
Tb 2 wird auf die neugegründete Y-GmbH und Tb 3 wird auf die neugegründete Z-GmbH abgespalten. Tb 1 bleibt bei der X-GmbH zurück. Alle Beteiligungen an der X-GmbH sollen noch keine fünf Jahre lang bestehen. An den Nachfolgegesellschaften bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse:
Alt 1: Die Gesellschafterstämme I-III bleiben an allen drei Nachfolgegesellschaften beteiligt.
Alt 2: Wie Alt 1, aber jeder Gesellschafterstamm wird an einer der drei Nachfolgegesellschaften mit 99 % beteiligt, während jeweils die beiden anderen Gesellschaftsstämme eine 1%ige Beteiligung erhalten.
Alt 3: Jeder der drei Gesellschafterstämme erhält jeweils 100 % der Anteile an einer der Nachfolgegesellschaften.
Alt 4: An der X-GmbH bleibt nur der Gesellschafterstamm I beteiligt. An der Y-GmbH und der Z- GmbH werden alle drei Gesellschafterstämme beteiligt.
Alt 5: Wie Alt 4, aber an der X-GmbH wird neben dem Gesellschafterstamm I zusätzlich die zu den Gesellschafterstämmen II und III gehörenden F und H beteiligt.
b) Stliche Behandlung:
Bei Alt 1 liegt keine Trennung der Gesellschafterstämme vor.
Bei Alt 2 erfolgt wegen des Rückbehalts jeweils einer Zwergbeteiligung (sog Überkreuzverflechtung) keine vollständige Trennung der Gesellschafterstämme. Wegen der – gestützt auf Missbrauchsgesichtspunkte – möglichen Anwendung des § 15 Abs 2 S 5 UmwStG s Tz 241, s Tz 349, s Tz 350.
Bei Alt 3 erfolgt eine vollständige Trennung aller drei Gesellschafterstämme, dh § 15 Abs 2 S 5 UmwStG ist anzuwenden.
Bei Alt 4 liegt uE wegen der Nichtbeteiligung der Gesellschafterstämme II und III an der X-GmbH eine Trennung iSd § 15 Abs 2 S 5 UmwStG vor (s Tz 196). AA s Schießl (in W/M, § 15 UmwStG Rn 457, Bsp [2]).
Alt 5 ist uE wie Alt 4 zu lösen. Dass iRd Spaltung eine zu einem anderen Gesellschafterstamm gehörende Einzelperson aus ihrem bisherigen "Stammesverbund" ausscheidet und sich zusammen mit einem anderen Gesellschafterstamm an einer anderen Nachfolgegesellschaft als sein eigener Gesellschafterstamm beteiligt, ändert uE nichts an dem Umstand, dass die Gesellschafterstämme II und III in Gänze nicht an der X-GmbH beteiligt sind und mithin die Rechtsfolgen des § 15 Abs 2 S 5 UmwStG ausgelöst werden (dh die Abspaltung nicht st-neutral auf der Ebene der X-GmbH erfolgen kann). Das Ausscheiden einzelner AE aus einem Gesellschafterstamm ist bezogen auf § 15 Abs 2 S 5 UmwStG nicht relevant (s Tz 343, 354).