Ewald Dötsch, Helmut Krämer
5.2.1 Allgemeines
Tz. 64
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
§ 37 Abs 3 KStG soll verhindern, dass im Verhältnis zwischen TG und MG stliche Vorteile dadurch erzielt werden, dass die TG während der Übergangszeit nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs-zum Halbeinkünfteverfahren oGA an ihre MG leistet, die bei der TG nach § 37 Abs 2 KStG zu einer Minderung der KSt führen und die die MG nach § 8b Abs 1 (nicht auch Abs 2) KStG stfrei vereinnahmen kann. Aus diesem Grunde ordnet die Vorschrift an, dass die MG den der TG gewährten St-Vorteil an das FA zurückzahlen muss (KSt-Erhöhung, uE besser: KSt-Minderung mit umgekehrten Vorzeichen).
Die Regelung des § 37 Abs 3 KStG knüpft nicht an eine Mindestbeteiligungsquote an. Sie hat "nur" für die Übergangszeit nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren Bedeutung.
Wegen der durch das SEStEG erfolgten Umstellung von früheren ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf eine ausschüttungsabhängige ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens kommt eine Nach-St nach § 37 Abs 3 KStG letztmals für Bezüge in Betracht, die bei der ausschüttenden Kö vor dem 01.01.2007 erfolgten (s § 37 Abs 4 S 3 KStG, weiter s Tz 105).
5.2.2 Bezüge, die nach § 8b Abs 1 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben
5.2.2.1 Die begünstigten Bezüge
Tz. 65
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach § 8b Abs 1 KStG bleiben Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 Buchst a EStG bei der Ermittlung des Einkommens einer Kö außer Ansatz. Begünstigte Bezüge sind:
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Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Dies sind insbes Gewinnanteile aus Aktien und GmbH-Anteilen. Dazu gehören auch vGA (s § 8b KStG Tz 11), obwohl es bei diesen nicht zu einer Nach-St kommt (s Tz 70); |
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Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG. Dies sind Bezüge, die auf Grund einer Kap-Herabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung anfallen; |
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Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG. Dies sind Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. § 20 Abs 1 Nr 9 EStG hat für Vermögensübertragungen an "AE" von VVaG, sonstigen jur Pers d privaten Rechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen ua Zweckvermögen des privaten Rechts einen neuen Einkommenstatbestand geschaffen. Hierzu s Orth (DStR 2001, 324, 331ff); |
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Bezüge iSv § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG. Dies sind Leistungen eines nicht von der KSt befreiten BgA iSd § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB Sparkassen, Landesbanken) an ihre Träger-Kö. Dazu s § 20 EStG Tz 7 ff, weiter s Schr des BMF v 11.09.2002, BStBl I 2002, 935). |
Durch das UntStFG ist der vorherige Text des § 8b Abs 1 KStG zu dessen S 1 geworden. Folgender S 2 wurde angefügt: "Bezüge iSd S 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG." Dazu s Tz 75.
In den Fällen des § 8b Abs 7 KStG (Nichtanwendung ua des § 8b Abs 1 KStG insbes bei Kredit- und bei Finanzdienstleistungsinstituten) und des § 8b Abs 8 KStG kommt es nicht zur Erhebung einer Nach-St nach § 37 Abs 3 KStG.
5.2.2.2 Steuerbefreiung ausschließlich nach § 8b Abs 1 KStG
Tz. 66
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Aus dem Wortlaut des § 37 Abs 3 S 1 KStG ergibt sich nicht eindeutig, ob diese Vorschrift tatbestandsmäßig eine St-Befreiung ausschließlich nach § 8b Abs 1 KStG voraussetzt oder ob es ausreicht, dass § 8b Abs 1 KStG neben einer weiteren, insbes neben einer subjektiven Befreiungsnorm (s § 5 KStG) zur Anwendung kommt. Mit Thurmayr (in H/H/R, § 37 KStG nF Anm R 35) ist uE davon auszugehen, dass § 37 Abs 3 S 1 KStG nur dann anzuwenden ist, wenn sich die St-Befreiung der Bezüge ausschließlich aus § 8b Abs 1 KStG ergibt.
Bei einer anderen Auslegung müsste eine nach § 5 Abs 1 KStG stbefreite Kö, wenn sie im stfreien Bereich eine Dividende iSd § 8b Abs 1 KStG erhält, für die die ausschüttende Kö die KSt-Minderung in Anspruch nehmen kann, eine Nach-St entrichten (so offensichtlich s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 43, mit kritischen Anm), ein sinnwidriges Ergebnis (s Tz 93).
Wegen der Frage der Nach-St-Erhebung für den Fall, dass die Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG in einem stpfl wG einer pers stbefreiten Kö anfallen, s Tz 93.
5.2.3 Erhalt der Bezüge
Tz. 67
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Die Kö, die die Nach-St zu entrichten hat, muss die Bezüge "erhalten" haben. Obwohl das dem Gesetzeswortlaut so deutlich nicht zu entnehmen ist, bestimmt der Zeitpunkt des Erhalts der Bezüge den Zeitpunkt des Entstehens der Nach-St. Die Nach-St ist für den VZ iRd KSt-Festsetzung festzusetzen, in dem das Wj endet, in dem die Kö bzw Pers-Vereinigung die betr Bezüge "erhalten" hat. Mit Thurmayr (in H/H/R, § 37 KStG nF Anm R 35) ist davon auszugehen, dass die Empfängerin die Bezüge dann erhalten hat, wenn sie sie nach den allgemeinen Einkommensermittlungsvorschriften als Ertrag auszuweisen hat. Das kann, je nach Gewinnermittlungsart, der Zeitpunkt der Aktivierung des Dividendenanspruchs oder der Zeitpunkt des Dividenenzuflusses sein. Es ist für das Entstehen der Nach-St...