Tz. 79

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Gehören die unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 4 UmwStG eingebrachten Kap-Anteile zum inl BV des Einbringenden, bemessen sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des § 6 Abs 6 S 1 EStG (ggf iVm § 8 Abs 1 KStG) die AK der erworbenen Beteiligung an der aufnehmenden EU-Kap-Ges nach dem gemeinen Wert der eingebrachten Beteiligung. Dies würde zur Aufdeckung der stillen Reserven der eingebrachten Beteiligung führen. Die Einbringung der Kap-Beteiligung gegen Gewährung neuer Anteile an der Übernehmerin ist eine Übertragung ›im Wege des Tauschs‹ iSd § 6 Abs 6 S 1 EStG. Diese Bewertungsvorschrift erfasst nämlich nicht nur den echten Tausch, sondern auch tauschähnliche Vorgänge als Sacheinlagen in inl und ausl Kap-Ges (s Patt in H/H/R, § 6 Anm R 150; Glanegger in Schmidt, 21. Aufl, § 6 EStG Tz 542 und Tz 440 unter ›gesellschaftsrechtlicher Einlage‹). Da jedoch § 6 Abs 6 S 1 EStG generell und ausnahmslos jeden Tauschvorgang für alle Arten von WG regelt, muss diese (allgemeine) Bewertungsvorschrift hinter der Anwendung der spezielleren Regelung des § 23 UmwStG in den dort bezeichneten Vorgängen der Einbringung bestimmter qualifizierter Anteile an Kap-Ges zurücktreten (s Patt in H/H/R, § 6 EStG Anm R 153). Hierin ist auch die St-Begünstigung des § 23 Abs 4 UmwStG begründet. Die Bewertung gem § 6 Abs 6 S 1 EStG kommt jedoch in Betracht, wenn bei einer Einbringung von Kap-Beteiligungen die Voraussetzungen des § 23 Abs 4 UmwStG nicht vorliegen (zB weil unzulässige zusätzliche Gegenleistungen gewährt werden, s Tz 99f) oder wenn wegen § 26 Abs 2 S 1 UmwStG die St-Begünstigung des § 23 Abs 4 UmwStG nachträglich wegfällt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge