Tz. 81

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 23 Abs 4 UmwStG regelt die Einbringung von mehrheitsvermittelnden Anteilen iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG an einer EU-Kap-Ges in eine andere aufnehmende EU-Kap-Ges gegen Gewährung neuer Anteile. Zu den von § 23 UmwStG erfassten EU-Kap-Ges gehören auch die inl GmbH, AG und KGaA (s Anlage zu § 23 UmwStG). Somit kommen nach dem Wortlaut der Vorschrift unbeschr kstpfl Kap-Ges nicht nur als einzubringende Kap-Beteiligung in Frage, sondern auch als aufnehmende Gesellschaft. Werden also mehrheitsvermittelnde Anteile an einer EU-Kap-Ges in eine unbeschr kstpfl GmbH, AG und KGaA eingebracht, ergibt sich eine Überschneidung der Regelungsbereiche der Sacheinlagetatbestände von § 20 Abs 1 S 2 UmwStG und § 23 Abs 4 S 1 UmwStG. Nach unserer Auff ist die Einbringung mehrheitsvermittelnder Anteile an inl Kap-Ges oder ausl EU-Kap-Ges in eine inl Kap-Ges zwingend nach der vorrangigen Norm des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG zu beurteilen; § 23 Abs 4 UmwStG ist danach nur ein Auffangtatbestand für nicht unter § 20 Abs 1 S 2 UmwStG fallende Tauschvorgänge (glA s Merkert in Bordewin/Brandt, § 23 UmwStG Tz 36; weiter s § 20 UmwStG nF Tz 121).

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