Tz. 88
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Gegenstand der Einbringung sind ›Anteile iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG an einer EU-Kap-Ges‹ (s § 23 Abs 4 S 1 UmwStG). Nicht vom Anteilstausch gem § 23 Abs 4 UmwStG erfasst werden somit Anteile an ausl Kap-Ges, die außerhalb der EU ansässig sind (auch, wenn es sich um eine Mehrheitsbeteiligung handelt). Diese ›ähnlichen ausl Kap-Ges‹ sind jedoch im Fall des inl Anteilstauschs gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG begünstigt (s § 20 UmwStG nF Tz 103). § 23 Abs 4 S 1 UmwStG verweist zwar auf den Sacheinlagetatbestand iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG; schränkt diesen jedoch insoweit ein, als nur Anteile an EU-Kap-Ges in Frage kommen. Zum Begriff des Anteils s § 20 UmwStG nF Tz 103.
Tz. 89
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Der in § 23 Abs 4 S 1 UmwStG verwendete Terminus der EU-Kap-Ges entspr dem in § 23 Abs 1 S 1 UmwStG definierten gleichnamigen Begriff (s Tz 26, zu Einzelheiten s Tz 27 ff). Die EU-Kap-Ges, deren Anteile eingebracht werden, und die EU-Kap-Ges, die die eingebrachten Anteile übernimmt, können demselben Mitgliedstaat der EU angehören. Über den Wortlaut der EG-Fusionsrichtlinie hinausgehend ist § 23 Abs 4 UmwStG auch dann anzuwenden, wenn die betroffenen EU-Kap-Ges in demselben Mitgliedstaat ansässig sind (s W/M, § 23 UmwStG Tz 186 f; H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 23 UmwStG Tz 225; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 23 UmwStG Tz 85; Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.12).
Tz. 90
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die eingebrachte Beteiligung an einer EU-Kap-Ges muss der aufnehmenden Kap-Ges nachweisbar unmittelbar die Stimmenmehrheit an der Gesellschaft vermitteln, deren Anteile eingebracht werden (sog mehrheitsvermittelnde Beteiligung). Begünstigt ist demnach sowohl die Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung als auch - über die Vorgabe in der EG-Fusionsrichtlinie hinaus - einer Minderheitsbeteiligung, wenn bereits eine Stimmenmehrheit bei der Übernehmerin vorhanden ist oder vorhandene Stimmrechte zur Stimmenmehrheit aufgestockt werden. Diese Anforderung an die Kap-Beteiligung ergibt sich gem § 23 Abs 4 S 1 UmwStG aus der Verweisung auf § 20 Abs 1 S 2 UmwStG. Insofern gelten die Ausführungen zu § 20 UmwStG nF Tz 111-116 entspr. Die Voraussetzungen der mehrheitsvermittelnden Beteiligung müssen zum Zeitpunkt der Einbringung (s Tz 103) vorliegen. Geht die Stimmenmehrheit nach der Einbringung verloren, hat dies grds keine Auswirkungen auf die Anwendung des § 23 Abs 4 UmwStG. Ist der Grund für den Verlust der Stimmenmehrheit allerdings die Veräußerung oder Übertragung der eingebrachten Anteile durch die Übernehmerin, ist § 26 Abs 2 S 1 UmwStG zu beachten (s Tz 101).
Tz. 91
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die eingebrachte Beteiligung kann dem BV oder PV des AE angehören. Maßgebend für die Anwendung der St-Vergünstigungsvorschrift des § 23 Abs 4 UmwStG ist jedoch, dass vor Einbringung ein inl Besteuerungsrecht für die eingebrachte Beteiligung gegeben war (glA s H/B, 2. Aufl, § 23 UmwStG Tz 232). Hiervon geht offensichtlich auch der Richtliniengeber in der EG-Fusionsrichtlinie aus. In Art 8 Abs 2 der EG-Fusionsrichtlinie wird der stneutrale Anteilstausch davon abhängig gemacht, dass der AE den erworbenen Anteilen keinen höheren Wert beimisst, als den eingebrachten Anteilen bisher zukam. Diese Werteverknüpfung erklärt sich nur vor dem Hintergrund, dass die eingebrachten Anteile einer St-Verstrickung unterlagen. Die eingebrachte Beteiligung an der EU-Kap-Ges iSd § 23 Abs 4 S 1 UmwStG muss daher bei einem St-Inländer als AE im BV oder PV stverstrickt sein (s § 20 UmwStG nF Tz 105-107) oder bei einem St-Ausländer als AE zu einer inl BetrSt gehören oder mangels eines DBA gem § 49 Abs 1 Nr 2e EStG im Inl stverstrickt sein (s § 20 UmwStG nF Tz 188 unter Beispiel 1). Sind Anteile bei natürlichen Personen nicht stverstrickt oder handelt es sich um (nicht einbringungsgeborene) Anteile an einer EU-Kap-Ges einer jur Person d öff Rechts des Hoheitsbereichs oder der Vermögensverwaltung einer stbefreiten Kö, gelten die Ausführungen zu § 20 UmwStG nF Tz 108 f entspr.