Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Tz. 237
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Bei Private-Equity-Investitionen ist die Anwendung der Zinsschranke str und vor allem, was den EK-Quoten-Vergleich anbelangt, völlig unklar (s Töben/Fischer GmbHR 2007, 532, 534 und Ubg 2008, 149, 154ff; ebenfalls s Eilers, Ubg 2008, 197, 200, der die Escape-Möglichkeiten insges als zu komplex und planungsunsicher bezeichnet).
Tz. 237a
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Dörr/Geibel/Fehling (NWB F 4, 5199, 5208); IDW (FN IDW 2007, 640) und Blumenberg/Lechner (in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 156) verneinen die Frage, ob ein Private Equity Fonds selbst Konzernspitze sein kann. Scheunemann/Socher (BB 2007, 1144) gehen dagegen vom Fonds als Konzernspitze aus und untersuchen Möglichkeiten zur Vermeidung der Zinsabzugsbeschränkung; sie nennen in diesem Zusammenhang insbes den verstärkten Einsatz von EK im Inl und die Verlagerung von FK ins Ausl (ebenfalls hierzu s Tz 9). Auch Frotscher (in F/D, § 4h EStG, Rn 156) geht davon aus, dass ein Fonds Konzernspitze sein kann.
UE konnte zumindest bis zur ges Begrenzung des Konzernbegriffs auf tats konsolidierte Betriebe durch das KrZwMG 2023, infolge des vom Gesetzgeber bis dahin gewollten extensiven Verständnisses vom Gleichordnungskonzern (s Tz 233) nicht ausgeschlossen werden, dass auch Private-Equity-Gesellschaften und andere institutionelle Anleger gemeinsam mit ihren Investments einen Konzern iSd Zinsschranke bildeten. Auch nach Verw-Auff können typische Fondsstrukturen die Voraussetzungen eines Konzerns erfüllen. Sollte der Private-Equity-Fonds selbst als Konzernspitze anzusehen sein, müsste eine Konsolidierung der weltweiten Investments durchgeführt werden. Da die Fremdfinanzierungsquote in den vd bereits bestehenden oder zukünftigen Investitionen von wechselnden Beteiligungen abhängt und ständig schwankt, wird sich häufig nicht beeinflussen und vorhersagen lassen, ob der EK-Test für das jeweilige Wj gelingt. Auch Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 342 und 390) geht davon aus, dass ein Private Equity Fonds sowohl MG als auch Konzernspitze sein kann, wenn eine Beherrschungsmöglichkeit besteht. Prinz (in H/H/R, § 8a KStG, Rn 18) geht davon aus, dass bei international aufgestellten Private Equity Fondsstrukturen die erforderliche Beherrschung idR nicht vorliegt und daher bei der Prüfung einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung iSd § 8a KStG dessen Abs 2, dh die Regelung für nicht konzernzugehörige Gesellschaften zu prüfen ist. UE ist diese Aussage nur dann zutr, wenn die Kö, bei der die Gesellschafterfremdfinanzierung zu prüfen ist, nicht konzernzugehörig ist. Da dies idR nicht der Private Equity Fonds, sondern eine andere Gesellschaft ist, kann diese durchaus konzernzugehörig sein.
Tz. 237b
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Die Rechtsform des Private Equity Fonds (Pers-Ges oder Kö) hat insbes Auswirkung bei der Prüfung der Beteiligungsgrenze iRd § 8a Abs 2 KStG aF bzw § 8a Abs 3 KStG. Bei vermögensverwaltenden Pers-Ges ist wegen § 39 Abs 2 Nr 2 AO auf die Beteiligungsquote der hinter dem Fonds stehenden Personen an der TG abzustellen; bei einer Kö und bei einer gew tätigen Pers-Ges ist auf deren Beteiligungsquote an der TG abzustellen. Die Rechtsform ist hingegen weniger entscheidungserheblich für die Frage des Vorliegens eines Konzerns. Bis zum 23.12.2013 können ausl Investmentvermögen nach dem Rechtstypenvergleich als Zweckvermögen iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG zu qualifizieren sein. Ein Zweckvermögen verlangt nach der Rspr des BFH ein selbständiges, einem bestimmten Zweck dienendes Sondervermögen, wobei die formalen Eigentümer das Vermögen nicht mehr für ihre eigenen Zwecke verwenden dürfen. Maßgeblich ist die dauerhafte Zweckbindung des Vermögens. Außerdem darf eine einseitige Aufhebung der Zweckbindung durch den das Vermögen Widmenden nicht mehr möglich sein (s Urt des BFH v 19.12.1952, BStBl III 1953, 54; sowie v 05.11.1992, BStBl II 1993, 388 und v 02.02.1994, BStBl II 1994, 727 zum Zweckvermögen in Gestalt eines "Trusts"). Nach Verw-Auff kann hierunter auch ein FCP luxemburgischen Rechts fallen. Die vorgenannten Gesellschaften werden grds ab dem 24.12.2013 (s § 22 Abs 1 InvStG) idR als Kap-Investitions-Ges iSd § 19 InvStG zu qualifizieren sein. Diese gelten ebenfalls als Zweckvermögen. Bei als Pers-Ges zu qualifizierenden Private Equity Fonds ist zu beachten, dass diese ggf nicht vermögensverwaltend, sondern gew tätig sind (s Urt des BFH v 24.08.2011, BStBl II 2014, 764). Hierzu auch s Süß/Mayer (DStR 2011, 2276). Diese Gesellschaften sind grds ab dem 24.12.2013 als Pers-Investitions-Ges iSd § 18 InvStG oder als Kap-Investitions-Ges iSd § 19 InvStG zu qualifizieren. Zum Anwendungsbereich des § 18 InvStG auch s Schr des BMF v 12.02.2015 (DB 2015, 407).