5.4.1 Allgemeines
Tz. 184
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Im Falle der Übertragung von wertvollem Vermögen – insbes Beteiligungen an Kap-Ges und Pers-Ges – auf eine gemeinnützige Kö muss der stliche Berater zahlreiche stliche Hürden berücksichtigen. Denn andernfalls droht eine finale Aufdeckung und Versteuerung – oft erheblicher – stiller Reserven.
Nachstehend wird die uE "richtige" Vorgehensweise aufgezeigt. Dabei wird beispielhaft für eine Non Profit Organisation (NPO) eine gemeinnützige Stiftung zugrunde gelegt, auch deshalb, da Spenden in das Vermögen von gemeinnützigen Stiftungen als sog Vermögenstockspende nach § 10b Abs 1a EStG zusätzlich bis zur Höhe von 1 Mio Euro bzw 2 Mio Euro (Ehegatten, Lebenspartner) abzb sind (vgl hierzu BMF-Schr v 15.09.2014, BStBl I 2014, 1278).
5.4.2 Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft
Tz. 185
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils auf eine gemeinnützige Stiftung realisiert der übertragende MU keinen Gewinn, da die WG mit dem Bw anzusetzen sind (§ 6 Abs 3 S 1 EStG und BMF-Schr v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291). Das Bw-Privileg kann jedoch beansprucht werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dh es muss ein inl MU-Anteil an einer gew tätigen Pers-Ges übertragen werden. Für die Höhe der Zuwendung iSd § 10 b EStG ist deshalb nach § 10b Abs 3 S 2 EStG der Bw zugrunde zu legen.
Das Bw-Privileg des § 6 Abs 3 EStG findet bei der unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils auf gemeinnützige Kö nur dann Anwendung, wenn die Beteiligung an der Pers-Ges bei der gemeinnützigen Kö einen stpfl wG darstellt (vgl AEAO Nr 3 zu § 64). Denn nur in diesem Fall werden die in den MU-Anteil verhafteten stillen Reserven später versteuert.
Nach der BFH-Rspr begründet die Fiktion der Gewerblichkeit iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG (gew Prägung) keinen wG. Dies hätte im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils an einer gew geprägten vermögensverwaltenden Pers-Ges auf eine gemeinnützige Kö zur Folge, dass die stillen Reserven in den stfreien Bereich der Vermögensverw verlagert würden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 EStG sind in diesem Fall also nicht erfüllt. § 6 Abs 3 EStG ist also nicht anwendbar, und eine Übertragung würde zur Aufgabe des MU-Anteils und Aufdeckung der stillen Reserven führen. Fraglich ist, ob die unentgeltliche Übertragung einer gew geprägten Pers-Ges auf eine gemeinnützige Kö über das Bw-Privileg nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG gelingt. UE kommt als Alt-Lösung einer Entnahme und Übertragung der Einzel-WG zum Bw nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG in Betracht. Eine unentgeltliche Übertragung setzt jedoch voraus, dass keine Verbindlichkeiten übergehen. Eine teilentgeltliche Übertragung würde der Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG entgegenstehen und die in dem MU-Anteil verhafteten stillen Reserven wären dann aufzudecken.
Tz. 186
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Praxishinw:
Die Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG auf die unentgeltliche Übertragung eines MU-Anteils an einer gew geprägten vermögensverwaltenden Pers-Ges ist bislang von der Fin-Verw bundeseinheitlich nicht abgestimmt. Es ist deshalb zu empfehlen, im Vorfeld Rechtssicherheit über eine verbindliche Auskunft zu erlangen.
5.4.3 Übertragung einer Kapitalbeteiligung
Tz. 187
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die unentgeltliche Übertragung von Kapitalbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile) fällt entweder unter das Bw-Privileg nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG (Anteile im BV) oder mangels Veräußerungstatbestand (für Anteile im PV) nicht unter §§ 17, 20 EStG, dh es erfolgt keine Aufdeckung der in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven. Dies gilt unabhängig von § 17 Abs 1 S 2 EStG, der lediglich die verdeckte Einlage in eine Kap-Ges der Veräußerung gleichgestellt wird.
Nach § 10b Abs 3 S 2 und 4 EStG ist die Zuwendungshöhe daher auf den Bw bzw die AK beschr.
5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?
5.4.4.1 Mindestausschüttungen als Streitfrage
Tz. 188
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Im Falle der Einschaltung einer gemeinnützigen Stiftung als "unternehmenstragende Stiftung", stellt sich in der Besteuerungspraxis regelmäßig die Frage, ob und in welcher Höhe GA von der Kap-Ges an die gemeinnützige Stiftung (Gesellschafterin) erfolgen muss.
Diese Frage wird in der Praxis oftmals kontrovers diskutiert und ist ein permanentes Streitthema zwischen den Beratern gemeinnütziger Stiftungen und der Fin-Verw. Rechtssicherheit wird man in dieser "sensiblen" Gemeinnützigkeitsfrage im Einzelfall nur iRe tats Verständigung mit der Fin-Verw oder über eine verbindliche Auskunft über die erforderliche Höhe von GA an die gemeinnützige Stiftung erhalten.
5.4.4.2 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als steuerfreie Vermögensverwaltung
Tz. 189
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer Kap-Ges ist grds stfreie Vermögensverw (§ 14 S 3 AO). Sie stellt jedoch dann einen wG iSd § 64 AO dar, wenn mit der Beteiligung ein entsch Einfluss auf die lfde Geschäftsführung der Kap-Ges ausgeübt wird (vgl AEAO Nr 3 zu § 64).
Tz. 190
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Doppelstiftungsmodell
Von der Fin-Verw wird stlich anerkannt, dass die Anteile an einer Kap-Ges tw von der gemeinnützigen Stiftung und tw von einer nicht gemeinnützigen Familienstiftung gehalten wer...