Tz. 95

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

§ 2 Abs 2 InvStG erweitert für nach dem 31.12.2003 beginnende Geschäftsjahre (für die Zeit vorher: s § 40 Abs 2 KAGG) den Anwendungsbereich des § 37 Abs 3 KStG dahingehend, dass es bei einer Kö als Anteilsscheininhaber zur Festsetzung einer Nach-St kommen kann, soweit von einem Sondervermögen weiter ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche inl und ausl Erträge solche iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 sowie S 2 EStG enthalten. Die Neuregelung in § 2 Abs 2 InvStG betrifft – anders als der frühere § 40 Abs 2 KAGG – nicht nur Anteile an inl Sondervermögen, sondern auch Anteile an inl Ivestment-AGs und Anteile an ausl Investmentvermögen. Wegen der Verpflichtung zur Bekanntmachung der von der ausschüttenden Kö in Anspruch genommenen KSt-Minderung s § 5 Abs 1 S 1 InvStG. Die vom Fonds ausgestellte St-Besch muss die stlich relevanten Daten enthalten (s § 5 Abs 1 S 1 Buchst h InvStG, § 41 Abs 1 S 2 KAGG).

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