Tz. 13

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Die OT-Eignung iSd § 18 KStG setzt voraus, dass die inl Zweigniederlassung des ausl gew Unternehmens in das H-Reg eingetragen ist.

Der Begriff der Zweigniederlassung entstammt dem HR (§§ 13ff HGB). Eine inl Zweigniederlassung setzt in den Fällen des § 18 KStG denknotwendig ein (ausl) Stammhaus voraus. Stlich ist die Zweigniederlassung, die zwar einen partiell verselbständigten Unternehmensteil bildet, rechtlich jedoch unselbständig ist, als BetrSt iSd § 12 S 2 Nr 2 AO zu behandeln. Errichtung und Auflösung einer Zweigniederlassung sind tats Vorgänge.

Die im HGB geregelte Pflicht zur H-Reg-Eintragung hat dort nur deklaratorischen Charakter (s Roth, Koller/Roth/Morck, § 13 HGB Rn 7). § 18 S 1 KStG fordert zwingend die H-Reg-Eintragung der inl Zweigniederlassung. Für die stliche Zuerkennung der OT-Eignung nach § 18 KStG ist die Registereintragung zwingend. So gesehen ist das StR in diesem Punkt strenger als das HR, wonach die Zweigniederlassung bereits vor ihrer H-Reg-Eintragung faktisch bestehen kann.

Warum § 18 KStG nicht die Einbindung der OG in eine inl BetrSt des ausl gew Unternehmens ausreichen lässt, sondern die Einbindung in eine im H-Reg eingetragene inl Zweigniederlassung voraussetzt, erschließt sich nicht so ohne weiteres (s Walter, in E & Y, § 18 KStG Rn 13).

 

Tz. 14

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

§ 18 KStG äußert sich nicht zu der Frage, ob die inl Zweigniederlassung während des gesamten Wj der OG bestehen muss oder ob es bei Begründung der Organschaft ausreicht, dass die Zweigniederlassung zum Schluss des betr Wj existiert. Neumann (in Gosch, 2. Aufl, § 18 KStG Rn 24), Erle/Heurung (in E/S, 3. Aufl, § 18 KStG Rn 15) und Frotscher (in F/M, § 18 KStG Rn 7) fordern das Vorhandensein der inl Zweigniederlassung während des gesamten Wj der OG. AA, uE zutr, s Walter (in E & Y, § 18 KStG Rn 14).

Eine vergleichbare Auslegungsfrage stellt sich bei § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG. Dort ist zu entscheiden, ob eine OT-Pers-Ges ihre vom Gesetz verlangte gew Tätigkeit ganzjährig ausüben muss oder ob die Begründung der gew Betätigung im Laufe des Wj der OG ausreicht. Hier wie dort lautet uE die Antwort, dass das Begründen des Merkmals zu irgendeinem Zeitpunkt des Wj der OG ausreichend ist, für das die Organschaft erstmals anerkannt werden soll. AA die Fin-Verw (dazu s § 14 KStG Tz 99).

 

Tz. 15

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Eine davon zu unterscheidende weitere Frage ist, zu welchem Zeitpunkt die H-Reg-Eintragung vorliegen muss, damit die Organschaft nach § 18 KStG anzuerkennen ist. Nach der uE zutr hM (s Haase, DB 2009, 980; s Walter, in E & Y, § 18 KStG Rn 14; s Neumann, in Gosch 2. Aufl, § 18 KStG Rn 24; s Frotscher, in F/M § 18 KStG Rn 8) kann hinsichtlich der erstmaligen Anerkennung der Organschaft entspr der in § 14 Abs 1 S 2 KStG enthaltenen Regelung für den GAV verfahren werden (dazu s § 14 KStG Tz 170 ff). Dh es reicht aus wenn die inl Zweigniederlassung bis zum Ende des Wj der OG, für das erstmals die Organschaft gelten soll, in das H-Reg eingetragen ist.

Pache (s H/H/R, § 18 KStG Rn 17) äußert Bedenken an dieser Auff und schließt sich offensichtlich der von Winter (s Altkomm, H/H/R, § 18 KStG Rn 25) an, wonach die Zweigniederlassung während des gesamten Wj, für das die Organschaft anerkannt werden soll, im H-Reg eingetragen gewesen sein muss.

 

Tz. 16

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Wird die inl Zweigniederlassung wieder im H-Reg gelöscht, entfällt die Organschaft ab dem Wj der OG, in das die Löschung fällt (glA s Walter, in E & Y, § 18 KStG Rn 15 und s Neumann, in Gosch, 2. Aufl, § 18 KStG Rn 24).

Hat die Organschaft in dem Zeitpunkt der H-Reg-Löschung noch keine fünf Jahre bestanden, stellt sich die Frage, ob das entspr § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG zur rückwirkenden Nichtanerkennung von Beginn an führt. UE ist das nicht der Fall (dazu Näheres s § 14 KStG Tz 231). GlA s Walter (in E & Y, § 18 KStG Rn 15). AA s Pache (in H/H/R, § 18 KStG Rn 18) und offensichtlich auch s Neumann (in Gosch, 2. Aufl, § 18 KStG Rn 29).

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