6.1.8.1 Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer für Erträge aus Vermögensverwendung
Tz. 175
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Für die Abstandnahme vom St-Abzug nach § 44 a Abs 4 und Abs 7 EStG für Zinserträge, Dividenden aus GmbH-Anteilen und Dividenden aus Anteilen an nicht börsennotierten AG ist nach dem BMF-Schr v 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85 Rn 295) unter Berücksichtigung der Änderung durch die BMF-Schr v 20.04.2016 (BStBl I 2016, 475) und v 16.06.2016 (BStBl I 2016, 527) als Voraussetzung erforderlich:
a) |
Vorlage einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV2B) – Gültigkeitsdauer: drei Jahre. |
b) |
Vorlage (einer amtl beglaubigten Kopie) des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids (Vordruck Gem 2) – Gültigkeitsdauer: fünf Jahre, dh der Freistellungsbescheid darf für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden VZ vor dem VZ des Zuflusses der Kap-Erträge erteilt worden sein. Beispiel 1:Der letzte Freistellungsbescheid wurde in 2020für die Jahre 2015 bis 2017 ausgestellt; Gültigkeitsdauer: fünf Jahre = Gültigkeit für Abstandnahme vom St-Abzug für Kap-Erträge des Vereins bis zum 31.12.2022. |
c) |
Vorlage (einer amtl beglaubigten Kopie) des Feststellungsbescheids nach § 60a AO– Gültigkeitsdauer: drei Jahre, s Rn 297, BMF-Schr v 18.01.2016, aaO,; endet diese Dreijahres-Frist unterjährig, kann eine Freistellungg der Kap-Erträge vom KapSt-Abzug nur für das Kj erfolgen, in dem die Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird der Feststellungsbescheid nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 01.01. des Erteilungsjahres angewendet werden (s BMF-Schr v 05.07.2013, BStBl I, 881). Beispiel 2:Dem neu gegründeten Verein wurde der Feststellungsbescheid nach § 60a AO am 09.08.2020 erteilt Gültigkeitsdauer: drei Jahre (mit Wirkung ab 01.01.2020) = Gültigkeit für die Abstandnahme vom St-Abzug für Kap-Erträge des Vereins bis zum 31.12.2022. |
d) |
Anlage zum KSt-Bescheid, wenn ein stpfl wG unterhalten wird, bei dem die Freibeträge und die Freigrenze überschritten werden (Vordruck Gem 4a) – Gültigkeitsdauer: drei Jahre, dh bis zum Ablauf des dritten Kj, das auf das Kj folgt, für das der KSt-Bescheid erteilt wurde (vgl BMF-Schr v 18.01.2016, aaO); Beispiel 3:Der gemeinnützige Verein, der einen stpfl wG betreibt, erhält in 2020für den VZ 2019 einen KSt-Bescheid mit Anlage, in der die St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG bescheinigt wird; Gültigkeitsdauer: drei Jahre = Gültigkeit für die Abstandnahme vom St-Abzug für Kap-Erträge des Vereins bis zum 31.12.2022. Die Vorlage des Freistellungsbescheids, der Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO oder der Anlage zum KSt-Bescheid ist jedoch unzulässig, wenn die Erträge in einem wG anfallen, für den die Befreiung von der KSt ausgeschlossen ist (vgl BMF-Schr v 18.01.2016, aaO). |
6.1.8.2 Erstattung der Kapitalertragsteuer
Tz. 176
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Bei Dividenden aus Anteilen an börsennotierten Aktien hat der Ges-Geber bislang keine Regelung über eine Abstandnahme getroffen. In diesen Fällen kann nach § 44a Abs 7 S 3 iVm § 44b Abs 6 Nr 1 und Nr 3 EStG die einbehaltene und abgeführte KapSt grds vom Kreditinstitut, das die Aktien verwahrt, erstattet werden.
Eine Abstandnahme vom KapSt-Abzug ist bei gemeinnützigen Kö im Falle der Investition in börsennotierten Aktien seit 2019 nur noch dann möglich, wenn
6.1.8.3 Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen
Tz. 177
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Sofern die KapSt bei Kap-Erträgen, die stbefreiten inl Kö zugeflossen sind, deswegen einbehalten worden ist, weil dem Schuldner der Kap-Erträge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach § 44a Abs 4 S 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der St-Anmeldung nach § 44b Abs 5 EStG keinen Gebrauch macht, gilt nach dem BMF-Schr v 09.10.2012 (aaO) Folgendes:
Bei den genannten Einrichtungen ist die KSt grds durch den St-Abzug vom Kap-Ertrag abgegolten (§ 32 Abs 1 KStG). Eine Veranlagung findet nicht statt. Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird die KapSt auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebs-FA erstattet.
6.1.8.4 Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbständigen Stiftungen
Tz. 178
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zur Abstandnahme vom KapSt-Abzug bei nichtrechtsfähigen Stiftungen des privaten Rechts, s BMF-Schr v 20.04.2016, BStBl I 2016, 475 Rn 302.