6.2.1 Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs 2 AO)
Tz. 179
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Eine stbefreite Kö kann mehrere wG unterhalten. Gem § 64 Abs 2 AO ist die Zusammenfassung mehrerer wG zu einem wG zulässig (s AEAO Nr 14 zu § 64 Abs 2).
Aufgr dieser Regelung können nicht nur stlich, sondern auch gemeinnützigkeitsrechtlich Überschüsse und Verluste einzelner wG miteinander st-unschädlich verrechnet werden (s BT-Drs 11/4176, 9, 10–11; 11/5582, 20; sowie s Märkle/Alber, BB 3/1990 Beil 2, 4; und s Thiel/Eversberg, DB 1990, 290, 346). UE kommt deshalb nach der eindeutigen Rechtslage eine "Segmentierung", dh eine isolierende Betrachtung eines Verlustes eines einzelnen wG nicht in Betracht. Maßgebend nach § 64 Abs 2 AO ist uE das Ergebnis des einheitlichen (konsolidierten) wG.
Tz. 180
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Für die GewSt führen § 2 Abs 3 GewStG und § 8 GewStDV zum gleichen sachlichen Ergebnis wie § 64 Abs 2 AO. GewStlich ist diese Saldierung deshalb zulässig, weil die Fiktion des § 2 Abs 3 GewStG alle wG (bis auf solche mit Eink aus L + F) ohne Rücksicht darauf erfasst, ob sie Eink iSd EStG erzielen.
Tz. 181
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Erhebliche Auswirkungen hat § 64 Abs 2 AO für sportliche Veranstaltungen, die nicht ZwB, sondern stpfl wG sind. Dadurch wird eine Verrechnung der Überschüsse und Verluste der einzelnen wG nicht nur stlich, sondern auch gemeinnützigkeitsrechtlich ermöglicht Dort ist aufgr der Regelung des § 64 Abs 2 AO die Finanzierung der Vergütungen und anderen Vorteile der "bezahlten Sportler" nicht nur aus dem wG "sportliche Veranstaltungen", sondern auch aus anderen stpfl wG zulässig (ausdrücklich dazu s § 67a Abs 3 S 3 AO).
6.2.2 Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (§ 64 Abs 3 AO)
Tz. 182
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
§ 64 Abs 3 AO enthält eine Besteuerungsfreigrenze für alle stpfl wG, deren Einnahmen (einschl USt) 45 000 EUR im Jahr nicht überstiegen. Diese Besteuerungsfreigrenze beruhte auf einem Vorschlag der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts (Gutachten, S 199–217; s BT-Drs 11/4176, 9, 11). Durch das Ehrenamtsstärkungsges erfolgte zwar eine Anhebung der ZwB-Grenze in § 67a Abs 1 AO von 35 000 EUR auf 45 000 EUR für Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen; eine Anhebung der Besteuerungsgrenze von bislang 35 000 EUR erfolgte jedoch nicht.
Aber:
Durch das JStG 2020 v 21.12.2020 wurde die Besteuerungsgrenze mit Wirkung ab dem VZ 2020 auf 45 000 EUR angehoben. Vgl auch den geänderten AEAO Nr 18 zu § 64 (s BMF-Schr v 06.08.2021).
Tz. 183
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Übersicht:
Beispiel:
Bruttoumsatz aus wG in 2020: 45 000 EUR, Überschuss: 6 000 EUR.
Lösung:
- Die Besteuerungsgrenze iHv 45 000 EUR nach § 64 Abs 3 AO ist nicht überschritten.
- Der Überschuss iHv 6 000 EUR unterliegt nicht der KSt und der GewSt.
Variante: Besteuerungsgrenze ist überschritten
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2020 |
2021 |
Umsätze wG |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
(Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs 3 AO überschritten) |
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Überschuss |
≤ 5 000 EUR |
8 000 EUR |
Lösung: |
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./. 5 000 EUR |
./. 5 000 EUR |
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0 EUR |
3 000 EUR |
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0 EUR |
900 EUR |
(insges ca 30 vH) |
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Tz. 184
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Fin-Verw wird die Prüfung der Frage, ob Dauerverluste vorliegen, dann nicht vornehmen, wenn bei einer überschlägigen Prüfung der Aufzeichnungen erkennbar ist, dass Verluste nicht angefallen sind (s AEAO Nr 26 zu § 64 Abs 3). Ergibt sich dagegen bei dieser überschlägigen Prüfung, dass Verluste angefallen sind, so ist uE anschließend – sozusagen als zweiter Schritt – genau zu prüfen, ob Dauerverluste vorliegen.
Tz. 185
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Einzelfragen zur Anwendung des § 64 Abs 3 AO (s AEAO Nr 18–27 zu § 64 Abs 3):
- Maßgebend sind die Bruttoeinnahmen einschl USt (s AEAO, Nr 19 zu § 64 Abs 3; ebenso s Urt des BFH v 27.03.2001, BFH/NV 2001, 1060); nicht anzusetzen ist dagegen eine etwaige USt-Erstattung aufgr eines VorSt-Überhangs (s Vfg der OFD Hannover v 08.08.1991, DStR 1991, 1387).
- Zur Zuordnung von Zuschüssen als BE, s FG Münster Urt v 24.05.2019, EFG 2019, 1408. Eine Zuordnung zum wG richtet sich nach dem Zuwendungszweck.
- Die Einnahmen sind nach den im Einzelfall maßgebenden Gewinnermittlungsvorschriften zu bestimmen; bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG sind auch Forderungszugänge als Einnahmen zu erfassen (s AEAO Nr 18 zu § 64 Abs 3), maßgebend ist also der Aktivierungszeitpunkt der Forderung, nicht der spätere Zahlungseingang. Entspr sind uE auch Einnahmen, die anteilig zu RAP iSd § 5 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG führen, im Jahr der Vereinnahmung nur mit dem Teilbetrag zu berücksichtigen, der auf dieses Jahr entfällt (in den Folgejahren ist der jeweils erfolgswirksam aufgelöste Teilbetrag des RAP als Einnahme iSd § 64 Abs 3 AO zu berücksichtigen).
Bei einer Beteiligung an einer Pers-Ges sind kstlich die anteiligen Einnahmen der Pers-Ges – und nicht etwa nur der Gewinnanteil – maßgebend (s AEAO Nr 21 zu § 64 Abs 3; Urt des BFH v 27.03.2001, BStBl II 2001, 449).
- Für die GewSt ist dagegen bei Beteiligung an einer Pers-Ges uE eine separate Anwendung des § 64 Abs 3 AO erforderlich. Dabei sind di...