Tz. 84

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 28 Abs 2 S 3 KStG ist ein den Sonderausweis übersteigender Betrag der Kap-Rückzahlung vom positiven Bestand des stlichen Einlagekontos abzuziehen. Dh eine Nenn-Kap-Rückgewähr an die AE anlässlich einer Kap-Herabsetzung oder iRd Auflösung der Kö wird technisch stets so abgewickelt, dass in einem ersten Schritt der den Sonderausweis übersteigende Teil des Nenn-Kap in das stliche Einlagekonto "umgebucht" wird (s Tz 66) und dann in einem zweiten Schritt die Auskehrung an die AE (durch Direktzugriff, dh unabhängig von der im § 27 Abs 1 S 3 KStG geregelten Verwendungsfiktion) aus dem Einlagekonto finanziert wird. § 27 Abs 1 S 3 KStG lässt diesen Direktzugriff in den Fällen des § 28 Abs 2 S 3 KStG ausdrücklich zu (s § 27 KStG Tz 59).

Inhaltlich betrifft § 28 Abs 2 S 3 KStG diejenigen Teile des herabgesetzten Nenn-Kap, die "echtes" Nenn-Kap sind, und zwar einschl des Nenn-Kap, das aus der vorherigen Umwandlung von in dem stlichen Einlagekonto repräsentierten Rücklagen entstanden ist. Wegen der Zweistufigkeit des Auskehrungsvorgangs s Tz 64ff.

Wenn die Auskehrung an die AE und der Beschl zur Nenn-Kap-Herabsetzung zeitlich nicht unwes auseinanderfallen, muss entschieden werden, ob die Auskehrung noch der Kap-Herabsetzung zuzuordnen ist oder ob sie einen eigenständigen Vorgang bildet. Dazu s Urt des BFH v 21.10.2014 (BStBl II 2016, 411) und s § 27 KStG Tz 46; weiter s Endert (in F/D, § 28 KStG Rn 50).

 

Tz. 85

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Bestimmung des § 28 Abs 2 S 3 KStG, wonach der den Sonderausweis übersteigende Betrag einer Nenn-Kap-Rückzahlung von dem Bestand des stlichen Einlagekontos abzuziehen ist, wird nur iVm § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG verständlich (auch s § 27 KStG Tz 46). Das Zusammenspiel der beiden Vorschriften zeigt, dass § 28 Abs 2 KStG eine Kap-Herabsetzung unter Auszahlung an die AE im Gegensatz zur früheren Rechtslage (dort einstufiger Vorgang) in zwei Schritte zerlegt (ebenso hierzu s Tz 64ff):

Schritt 1 (s § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG):

  • Der den Sonderausweis übersteigende Betrag ist bei einer Kap-Herabsetzung sowie bei der Auflösung der Kö zunächst dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben.

Schritt 2 (s § 28 Abs 2 S 3 KStG):

  • Der den Sonderausweis übersteigende Betrag der Kap-Rückzahlung ist bei der Rückzahlung an die AE von dem Bestand des stlichen Einlagekontos abzuziehen, aber nur insoweit, als der Herabsetzungsbetrag auf den eingezahlten Teil des Nenn-Kap entfällt.

Die geänderte Rechtslage hat, ohne dass sich das aus der amtl Ges-Begr ergibt, insbes für Umwandlungsfälle Bedeutung (s § 29 KStG Tz 5 ff).

 

Tz. 86

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Durch die Anwendung des § 28 Abs 2 S 3 KStG kann sich, da sie ja an die in § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG geregelte Erhöhung des Einlagekontos anknüpft, ebenso wie durch die Anwendung des § 28 Abs 1 S 1 KStG (s Tz 26ff), ein Negativbestand des stlichen Einlagekontos nicht ergeben (s Tz 90). Es kann allenfalls sein, dass das Einlagekonto bereits vor Anwendung des § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG wegen in organschaftlicher Zeit verursachter Mehrabführungen (§ 27 Abs 6 KStG) einen Negativbestand ausgewiesen hat.

 

Tz. 87

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 28 Abs 2 S 3 KStG ist lex specialis zu § 27 Abs 1 S 3 KStG, zu § 37 Abs 2 und zu § 38 Abs 1 S 4 KStG, dh die Nenn-Kap-Rückzahlung gilt als Einlagerückzahlung, für die das Gesetz zwingend die Verrechnung mit dem stlichen Einlagekonto vorschreibt. Wie nachstehend (s Tz 90) ausgeführt, wird das stliche Einlagekonto dadurch nicht negativ, weil gem § 28 Abs 2 S 1 KStG der nicht im Sonderausweis repräsentierte Teil des Nenn-Kap in einem ersten Schritt das stliche Einlagekonto erhöht. Die parallele Anwendung des § 27 Abs 1 S 3 KStG scheidet uE aus.

 

Tz. 88

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Auf AE-Seite bedeutet uE die Anwendung des § 28 Abs 2 S 3 KStG, da ja die Verringerung des stlichen Einlagekontos bei der Kö nach den Regeln des § 27 KStG abzuwickeln ist, dass die Kö ihm nach § 27 Abs 3 KStG eine St-Besch zu erteilen hat, in der die Finanzierung der Auskehrung aus dem stlichen Einlagekonto bestätigt wird.

Bei den AE ergeben sich die gleichen stlichen Konsequenzen wie bei der Rückzahlung von "echtem" Nenn-Kap (dazu s Tz 76 ff).

 

Tz. 89

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Fraglich ist, ob der in § 28 Abs 2 S 1 KStG für den Fall der Nenn-Kap-Herabsetzung geregelte Zugang zum stlichen Einlagekonto auch dann zur Finanzierung der Rückzahlung an die AE nach § 28 Abs 2 S 3 KStG zur Verfügung steht, wenn die Auszahlung des Kap-Herabsetzungsbetrags ausnahmsweise erst in einem der H-Reg-Eintragung nachfolgenden Wj erfolgt. Wenn zB die Herabsetzung des Nenn-Kap bereits im Jahr 03 in das H-Reg eingetragen worden ist und sich dadurch das stliche Einlagekonto zum 31.12.03 erhöht, die Auszahlung des Kap-Herabsetzungsbetrages an die AE aber erst im Jahr 04 erfolgt, kann es vorkommen, dass zur Finanzierung einer im Jahr 04 vorgenommenen (vorrangig zu berücksichtigenden) oGA gem § 27 Abs 1 S 3 KStG das Einlagekonto als verwendet gilt und es insoweit nicht meh...

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