Ausgewählte Literaturhinweise:
Schmidt/Fritz, Änderungen des Gemeinnützigkeits-StR zu Fördervereinen, Werbebetrieben, Totalisatoren, Blutspendediensten und Lotterien, DB 2001, 2062.
Tz. 238
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Im Katalog des § 68 AO ist die unter Nr 6 enthaltene Befreiung für Lotterien und Ausspielungen nicht systemgerecht, weil durch die Verwendung der Überschüsse aus diesen Veranstaltungen für die st-begünstigten Zwecke – wie bei den anderen sog "Mittelbeschaffungsbetrieben" – nur eine mittelbare Förderung der st-begünstigten Tätigkeit gegeben ist, die in allen anderen Fällen nicht für die Annahme eines ZwB ausreicht (rechtfertigen lässt sich die StBefreiung mit der Befreiung für staatliche Lotterien durch § 5 Abs 1 Nr 1 KStG). Dies zeigt den konstitutiven Charakter dieser Vorschrift. Der BFH hat § 68 Nr 6 AO nicht als problematisch angesehen (s Urt des BFH v 15.12.1993, BStBl II 1994, 314).
Die in derVergangenheit enthaltene zahlenmäßige Begrenzung auf höchstens zwei Mal im Jahr veranstaltete Lotterien wurde grds mi Wirkung ab 01.01.2000 aufgehoben. Diese Auflockerung dient der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Behandlung aller Lotterien und Ausspielungen (ausführlich s Begr zur Änderung des § 68 Nr 6 AO, BT-Drs 14/4626, 4, 8. Insbes fallen damit nunmehr auch sog "Dauerveranstaltungen", die bisher kein ZwB waren, unter § 68 Nr 6 AO (s Vfg der OFD Rostock v 22.01.2001, DStZ 2001, 255).
Der Ges-Wortlaut lässt es offen, in welchem Umfang solche Lotterien veranstaltet werden dürfen. Nach Auff der Fin-Verw ist auch eine umfangreiche Tätigkeit solange unschädlich, als die allg durch das Ges gezogenen Grenzen nicht überschritten werden. UE kann hierfür die Regelung im AEAO Nr 1 zu § 56 entspr herangezogen werden. Sofern die Veranstaltung von Lotterien Hauptzweck der Betätigung der Kö ist, würde die Steuerbegünstigung an § 56 AO scheitern. Für die "Grenzziehung" bietet es sich uE an, die ustliche Regelung heranzuziehen. Nach Abschn 12.9 Abs 14 UStAE können behördlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen mit dem Verkauf der Lose selbst regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck eines ZwB nach § 68 Nr 6 AO verwirklichen, da sie lediglich den Reinertrag dafür zu verwenden haben. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs 3 AO davon ausgegangen werden, dass der ZwB nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtpreis der Lose je genehmigter Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken 40 000 EUR (§ 18 RennwLottG) nicht überschreitet.
Die jährliche Organisation einer Tombola durch eine Mittelbeschaffungs-Kö iSd § 58 Nr 1 AO ist nach Auff der Fin-Verw selbst dann ein ZwB iSd § 68 Nr 6 AO, wenn die Kö ihre Mittel überwiegend aus der Ausrichtung einer Tombola erzielt (s AEAO Nr 10 zu § 68 Nr 6).
Tz. 239
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zur Ermittlung des Reinertrags s AEAO Nr 11 zu § 68 Nr 6.