Tz. 94
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Bei der Gründung einer Kap-Ges oder bei der Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges, an der stverstrickte Anteile an Kap-Ges bestehen, kann gem § 10 Abs 1 S 1 VO zu § 180 Abs 2 AO einheitlich und gesondert festgestellt werden:
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ob (überhaupt) und in welchem Umfang stille Reserven von stverstrickten Anteilen an Kap-Ges auf andere (eigene oder fremde) Anteile übergehen und damit die anderen Anteile (Steuerverstrickungsgrad: Verhältnis der übergehenden stillen Reserven zum Wert der bereicherten Anteile) "infiziert" werden (s Tz 39ff), |
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in welchem Umfang AK zusammen mit dem abgespaltenen Vermögen übergehen (s Tz 48 – 49) und |
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wie hoch danach die verbliebenen AK der entreicherten Anteile (noch) sind sowie die tats AK der "infizierten" Anteile (dh übergegangene AK zuzüglich originärer AK). |
In § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 VO zu § 180 Abs 2 AO wird der Begriff der stverstrickten Anteile für Zwecke der Feststellung definiert als Anteile nach § 21 UmwStG oder § 17 EStG. Das Feststellungsverfahren findet somit auch Anwendung, wenn sich die einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG in einem BV befinden.
Tz. 95
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Das Feststellungsverfahren betrifft darüber hinaus auch die Fälle, in denen stverstrickte Anteile übertragen werden. Werden nämlich derartige Anteile unter Wert veräußert (teilentgeltliche Übertragung), ist das Übertragungsgeschäft in einen (voll) entgeltlichen Teil und einen (voll) unentgeltlichen Teil aufzugliedern (s Tz 34). Nach § 10 Abs 1 S 2 VO zu § 180 Abs 2 AO kann einheitlich und gesondert festgestellt werden,
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ob eine Übertragung von Anteilen (voll) unentgeltlich erfolgte oder |
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inwieweit eine entgeltliche Übertragung unter Wert erfolgte und daher einen voll unentgeltlichen Anteil enthält (s Tz 34 mit Beispiel) und |
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wie hoch die vom Rechtsvorgänger übernommenen AK der unentgeltlich übertragenen Anteile sind. |
Tz. 96
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die Ermittlungsgrundlagen für die Feststellung nach § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO sind auf den Zeitpunkt der stlichen Wirksamkeit der in § 10 Abs 1 VO zu § 180 Abs 2 AO geregelten Sachverhalte (Gründungen, Kap-Erhöhungen oder Übertragungen) zu beziehen.
Tz. 97
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Das Feststellungsverfahren ist zwar ab 30.12.1999 erstmals anzuwenden. Der Regelung in § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO ist jedoch keine Beschränkung dahingehend zu entnehmen, dass das Feststellungsverfahren nur für Sachverhalte gilt, die ab diesem Stichtag verwirklicht werden. Das Feststellungsverfahren gilt demnach auch für Altfälle, dh Gründungen, Kap-Erhöhungen oder Übertragungen, die vor dem 30.12.1999 erfolgt sind (glA s H/B, UmwStG 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 288).
Tz. 98
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Das Feststellungsverfahren nach § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO berücksichtigt nicht die weitere Entwicklung der AK und der St-Verstrickung der Anteile nach dem Feststellungszeitpunkt (s Tz 79ff). Spätere zusätzliche AK der AE durch verdeckte Einlagen oder Minderung der AK infolge einer Kap-Herabsetzung werden nicht erfasst. Hier bleibt es dabei, dass die AK als Gewinnermittlungsgrundlagen iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG erst Jahre oder Jahrzehnte später bei Veräußerung der Anteile durch den Einbringenden als AE oder dessen Rechtsnachfolger stlich erfasst werden. Eine förmliche Feststellung der AK einbringungsgeborener Anteile bei Entstehung, der Erhöhung der AK durch verdeckte Einlagen oder der Minderung der AK bei Kap-Herabsetzung iHd Betrags, in dem EK 04 oder Einlagen nach § 27 KStG als verwendet gilt (s Tz 195), ist nicht vorgesehen. Daher ist jedem AE einbringungsgeborener Anteile anzuraten, Unterlagen und Dokumente, die über die AK und deren Bewertung Aufschluss geben können, aufzubewahren. Dies ist nicht nur hinsichtlich der Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO hilfreich (s H/B, UmwStG 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 296), sondern sollte in allen Fällen des Erwerbs einbringungsgeborener Anteile erfolgen.